Baukindergeld bei Schwangerschaft – ist das möglich?

Baukindergeld Schwangerschaft

baukindergeld schwangerschaft

baukindergeld schwangerschaft

Das Baukindergeld ist eine sehr wirkungsvolle und auch sehr beliebte Förderung für Familien, die Wohneigentum erwerben möchten. Da vom Baukindergeld ausschließlich Familien mit Kindern profitieren, ist die Situation für Schwangere besonders kniffelig. Baukindergeld bei Schwangerschaft – geht das überhaupt? Ja! Und so klappt das.
Inhalt

 

Klicken Sie auf den unteren Button, um den Inhalt von hypotheken.fmh.de zu laden.

Inhalt laden


 

Was sollen Eltern tun, wenn Sie planen, Ihren künftigen Kindern ein schönes zu Hause oder eine schmucke Wohnung zu schenken? Ist eine Förderung für Schwangere bereits zulässig? Wir haben uns dieser Frage genauer gewidmet.

Baukindergeld bei Schwangerschaft: auf den ersten Blick unmöglich

Ein erster Blick in die Förderbedingungen zeigt, dass Schwangere keinen Anspruch auf Baukindergeld haben. Bei der KfW heißt es ganz klar, dass erst nach der Geburt des Kindes ein entsprechender Antrag möglich ist. Oder: Die staatliche Förderung gibt es ausschließlich für Kinder, die bei Antragstellung bereits auf der Welt sind. Sollte sich eine Schwangerschaft auf das zweite oder dritte Kind beziehen, zählen bei Antragstellung nur die Kinder, die bereits geboren wurden. Kleines Beispiel gefällig?

Hier ist es: Eine Antragstellerin hat bereits eine zweijährige Tochter und ist aktuell erneut schwanger. Daraus ergibt sich bei Antragstellung folgende Rechnung:

Förderung pro Kind 1.200 Euro pro Jahr (über 10 Jahre)
Kinder bei Antragstellung 1
Förderung 12.000 Euro in 10 Jahren

Tabelle 1: Beispielrechnung für das Baukindergeld bei Schwangerschaft

Mit geschickter Antragstellung trotzdem zum Ziel!

Was auf den ersten Blick erst einmal problematisch wirkt, ist bei genauerem Hinsehen jedoch durchaus praktikabel. Werdende Eltern müssen also nicht verzagen und können sich trotzdem auf Baukindergeld freuen, wenn Sie die Mechanismen des Baukindergelds richtig nutzen. Diese stellen wir Ihnen nun genauer vor:

Baukindergeld wird erst nach dem Einzug beantragt

Der wichtigste Punkt besteht darin, dass das Baukindergeld immer erst nach dem Einzug ins Eigenheim oder in die Wohnung beantragt werden kann. Eltern können also zunächst die Finanzierung klären (auch mit weiteren KfW-Förderungen möglich) und in aller Ruhe einziehen, bevor sie an den Antrag für das Baukindergeld denken müssen.

Eltern haben nach dem Einzug 6 Monate Zeit!

Besonders vorteilhaft ist die relativ lange Frist von 6 Monaten, innerhalb derer das Baukindergeld beantragt werden muss. Das ist der Joker für alle Schwangeren: Schöpfen Sie den Zeitraum einfach so weit aus, bis das Kind geboren wurde und beantragen Sie erst dann Ihr Baukindergeld!

Baukindergeld bei Schwangerschaft letztlich kein Problem!

Wie Sie sehen, müssen Sie sich bei einer Schwangerschaft keinerlei Sorgen um Ihren Anspruch auf Baukindergeld machen. Durch eine geschickte Ausnutzung der 6-Monatsfrist für den Antrag ist es in fast allen Fällen kein Problem, das Baukindergeld erst nach der Geburt der Kleinen zu beantragen und auch genehmigt zu bekommen.

Klicken Sie auf den unteren Button, um den Inhalt von hypotheken.fmh.de zu laden.

Inhalt laden


 

Klicken Sie auf den unteren Button, um den Inhalt von hypotheken.fmh.de zu laden.

Inhalt laden


 

Tipps, Empfehlungen und Informationen

Unsere Finanzrechner helfen Ihnen bei der Planung und Realisierung

Weitere Artikel zum Thema

Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert