Baukindergeld und Steuerersparnisse wegen Handwerkerleistungen gleichzeitig

Baukindergeld haushaltsnahe Handwerkerleistungen

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Der Bezug von Baukindergeld schließt Steuerersparnisse wegen sogenannter Handwerkerleistungen nicht aus. So sieht dies jedenfalls das Finanzministerium Schleswig-Holstein.
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Für den Käufer einer Immobilie aus zweiter Hand ist die Kombination aus Baukindergeld und Steuerersparnissen relativ problemlos. Für Häuslebauer oder die Käufer einer neu gebauten Wohnung, wird es schon ein wenig komplizierter. Hier kommt es nämlich auf die sogenannte Bezugsfertigkeit an. Die Veröffentlichung des schleswig-holsteinischen Finanzministeriums trägt das Aktenzeichen VI 3012 – S 2296b – 025.

Handwerkerleistungen im Steuerrecht

Unter bestimmten Voraussetzungen können Eigentümer und auch Mieter die Arbeit von Handwerker Steuern sparend geltend machen. Der Fachbegriff dafür lautet „Haushaltsnahe Handwerkerleistung. Geregelt ist dies in § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Konkret bedeutet dies: Sobald ein Handwerker Reparatur- oder Renovierungsarbeiten bzw. Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen in einem privaten Haushalt ausführt, darf der Auftraggeber (= Steuerzahler) im Kalenderjahr maximal 1.200 Euro direkt von seiner Steuerschuld abziehen.

Abgedeckt sind jedoch nur direkte handwerkliche Arbeiten, jedoch keine Materialkosten. Somit akzeptiert der Fiskus allein die Handwerkerkosten für die Anbringung eines Schränkchens unter dem Waschbecken, nicht aber dessen Kaufpreis.Sehr wohl beteiligt sich allerdings der Fiskus über den Steuerabzug an Maschinenmieten und an den Fahrtkosten des Meisters, Gesellen und Lehrlings.

Allerdings gilt bei den Handwerkerleistungen eine Ausnahme. So sind die steuerlichen Vorteile nicht möglich, sobald die Modernisierung oder Sanierung einer Wohnung oder eines Hauses bereits durch ein zinsgünstiges Darlehen oder auch steuerfreie Zuschüsse von der öffentlichen Hand – zum Beispiel der KfW – gefördert wird.

Anderer Sachverhalt beim Baukindergeld

Entsprechend der Rechtsauffassung des Finanzministeriums Schleswig-Holstein gilt die beschriebene Ausnahmeregelung nicht für das Baukindergeld. Dies bedeutet im Umkehrschluss: Wer Baukindergeld erhält, kann sehr wohl die Steuerersparnisse aufgrund der Handwerkerleistungen mitnehmen. Wichtig: Häuslebauer und Wohnungskäufer sollten im Zusammenhang mit dem Baukindergeld Folgendes beachten:

  • Seit Mitte Mai 2019 gibt es einige Änderungen beim Baukindergeld. Details zu den Neuerungen der staatlichen Förderung finden Sie hier.
  • Aufgrund der verlängerten Antragsfrist – 6 Monate statt zuvor 3 Monate nach Einzug – haben beim Bezug der Immobilie Schwangere nun mehr Chancen auf den Erhalt von Baukindergeld. Ausschlaggebend ist, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung, also 6 Monate nach Bezug der Wohnung oder des Hauses, das Kind geboren ist. Nähere Informationen, wann Baukindergeld bei Schwangerschaft möglich ist, finden Sie hier.
  • Bauherren und Käufer sollten unbedingt überprüfen, ob sich das Baukindergeld mit anderen KfW-Programmen kombinieren lässt. Das lohnt in jedem Fall. Hier ein Überblick über die lukrativen Möglichkeiten, das Baukindergeld mit anderen KfW-Programmen zu kombinieren.

Handwerkerleistungen bei Altbauten

Eine Immobilie aus zweiter Hand befindet sich erfahrungsgemäß nur selten in dem Zustand, den sich die neuen Eigentümer vorgestellt haben. Meist ist eine Renovierung nötig, oft auch eine Modernisierung. Manchmal ist sogar eine grundlegende Sanierung der Immobilie nötig.


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Die Handwerkerleistungen sparen da in der Regel Steuern – falls Modernisierung & Co. (siehe oben) nicht durch Darlehen aus entsprechenden KfW-Programmen oder durch öffentliche Zuschüsse gefördert werden. Die für eine Steuerersparnis nötigen Formalitäten sind vergleichsweise einfach. So muss die Familie in die Immobilie eingezogen sein, also der Haushalt muss bestehen. Nötig ist auch eine vom Handwerkerbetrieb ausgestellte ordnungsgemäße Rechnung.

Achtung: Die Rechnung unbedingt über das eigene Bankkonto und keinesfalls bar bezahlen. Bei Barzahlung dürfte sich das Finanzamt später quer stellen. Nur durch eine Banküberweisung lässt sich die Zahlung nachweisen. Tipp: Steuerzahler sollten neben der Handwerkerrechnung auch den Zahlungsbeleg im Rahmen der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen.

Bezugsfertigkeit beim Neubau

Bei Neubauten ist es aller Erfahrung nach nicht ganz so einfach, Handwerkerleistungen Steuern sparend mit dem Finanzamt abzurechnen. Doch es dürfte möglich sein. Zunächst einmal gelten dieselben Vorgaben wie nach dem Kauf eines Altbaus: Der Haushalt muss existieren, die Handwerkerleistungen müssen nach dem Einzug stattfinden. Nötig sind ebenfalls eine ordnungsgemäße Rechnung sowie die Bezahlung über das Bankkonto.

Letztlich entscheidend, ob Baukindergeld und Steuerersparnisse durch Handwerkerleistungen oder nicht vorliegen, dürfte die sogenannte Bezugsfertigkeit des neuen Hauses oder der neuen Wohnung sein.

Die Bezugsfertigkeit ist im Bewertungsgesetz (BewG) wie folgt definiert:

Die Benutzbarkeit (Anm. der Redaktion: eines Grundstücks, eines Hauses oder einer Wohnung) beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen.

Konkret dürfte dies bedeuten: Folgende Bestandteile eines Neubaus müssen fertiggestellt und funktionstüchtig sein. Ansonsten liegt keine Bezugsfertigkeit vor:

  • Sichere Zugangsmöglichkeiten.
  • Das Dach muss vorhanden sein.
  • Ebenfalls Türen und Fenster.
  • Wasser, Licht, Strom müssen funktionieren.
  • Heizung ebenfalls.
  • Ebenso Bad und Toilette.
  • Anschlüsse für den Einbau einer Küche.
  • In der Regel auch Treppen nebst Treppengeländer.

Folge: Kleinere Restarbeiten – zum Beispiel Anstrich der Wände oder ein paar weitere Installationen – dürften der Bezugsfertigkeit nicht entgegenstehen. Gleiches gilt in dem Fall, dass die Garage oder die Außenanlagen noch nicht fertiggestellt sind. So das Oberlandesgericht (OLG) Hamm unter dem Aktenzeichen 21 W 16/92.

Extratipp: Haus- oder Wohnungseigentümer können den Steuervorteil von 1.200 Euro auf 2.400 Euro verdoppeln. Und zwar sobald sich die Handwerkerleistungen über den Jahreswechsel erstrecken, also zum Beispiel im Dezember 2019 und im Januar 2020 stattfinden. Der steuerliche Abzugsbetrag gilt nämlich je Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass der Handwerker für im alten Jahr erbrachte Leistungen noch vor Silvester einer Rechnung schreibt und diese auch noch vor Neujahr bezahlt wird.

Fazit: Beides, Baukindergeld und Steuerersparnisse aufgrund haushaltsnaher Handwerkerleistungen, ist möglich. Beim Kauf von Immobilien aus zweiter Hand dürfte die Kombination in der Regel kein Problem sein. Etwas schwieriger, dennoch möglich scheint sie beim Erwerb eines Neubaus. Hier dürfte es, neben anderen rechtlichen Vorgaben, auf die Bezugsfertigkeit ankommen.

 

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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

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