Baukindergeld 2020: Probleme mit dem Einkommensnachweis

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Probleme mit dem Einkommensnachweis beim Baukindergeld

Probleme mit dem Einkommensnachweis beim Baukindergeld

Anspruch auf Baukindergeld hat nur, wer die Einkommensgrenze einhält. Nachgewiesen werden muss das durch die Einkommensteuerbescheide der betreffenden Jahre. 1. Problem: Was machen Bauherren und Käufer, die keinen Einkommensteuerbescheid haben, weil sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nicht verpflichtet sind? 2. Problem: Was machen Bauherren und Käufer, die in den vergangenen Jahren im Ausland gelebt, dort gearbeitet und dort auch ihr Einkommen versteuert haben und jetzt hier in Deutschland Wohneigentum bauen oder kaufen wollen, weil die Zinsen immer noch niedrig sind?

Baukindergeld 2018 bekommt längst nicht jeder. Mit die wichtigste Voraussetzung dafür, dass Bauherren und Käufer ihre Ansprüche auf Baukindergeld anmelden können, ist ein nicht zu hohes Einkommen. Im Klartext: Wer zu viel verdient, bekommt keinen Cent Baukindergeld. Der Gesetzgeber hat nämlich eine Einkommensgrenze gezogen. Konkret:

Das zu versteuernde Haushaltseinkommen darf höchstens 75.000 Euro betragen. Und so wird ermittelt, ob der Antragsteller auf Baukindergeld hat: Addiert werden die zu versteuernden Haushaltseinkommen aus dem zweiten und dem dritten Jahr vor Antragstellung auf Baukindergeld und dann durch zwei dividiert. Das so ermittelte Ergebnis darf nicht höher sein als die bereits erwähnten 75.000 Euro.

Wichtig: Wie die Bezeichnung „Baukindergeld“ signalisiert, ist in puncto zu versteuerndem Haushaltseinkommen das Ende der Fahnenstange nicht erreicht. Denn je Kind gewährt der Gesetzgeber einen Freibetrag von 15.000 Euro, der auf die 75.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen draufgeschlagen wird. Dies bedeutet beispielhaft: Das zu versteuernde (Haushalts)Einkommen einer fünfköpfigen Familie (Eltern und drei Kinder) darf im Schnitt des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung auf Baukindergeld 2018 immerhin 120.000 Euro betragen. Diese Summe ergibt sich 75.000 Euro plus den Kinderfreibeträgen von 3 mal 15.000 Euro.

Im KfW-Merkblatt zum Baukindergeld 2018 heißt es hierzu:

Zum Nachweis des Haushaltseinkommens müssen die Einkommensteuerbescheide des zweiten und dritten Kalenderjahres vor Antragseingang des Antragstellers und – sofern vorhanden – des im Haushalt lebenden Ehe- oder Lebenspartners oder Partners aus eheähnlichen Gemeinschaften vorgelegt werden. Zum Beispiel: Bei Antragseingang in 2018 sind die Einkommensteuerbescheide aus den Jahren 2015 und 2016 einzureichen.

Doch bekanntlich ist das deutsche Steuerrecht eines der weltweit kompliziertesten. Sehr zur Freude von Steuerberatern, Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern sowie auch Lohnsteuerhilfevereinen. Folge: Nicht jeder, der jetzt ein Haus bauen oder eine Wohnung kaufen möchte, hat eine Einkommensteuererklärung abgegeben. Ganz einfach deshalb, weil er nicht dazu verpflichtet ist. Dementsprechend gibt es auch keine Einkommensteuerbescheide für die Vergangenheit. Doch wie wird in diesem Fall nachgewiesen, dass die Einkommensgrenze eingehalten wurde und deshalb Anspruch auf Baukindergeld besteht? Bevor diese Frage beantwortet wird, ein kleiner Ausflug in das deutsche Einkommensteuerrecht…

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Wer ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet?

Die Finanzverwaltung nimmt ihre Kundschaft regelmäßig an die kurze Leine. So gibt es zahlreiche unterschiedliche Vorgaben, die die Abgabe einer Einkommensteuererklärung zur Pflicht machen. Die Details:

  • Einer von zwei Ehepartnern oder beide haben Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, also Lohn oder Gehalt bezogen, und einer von den beiden hat die Steuerklasse V oder VI.
  • Der Steuerzahler hat neben seinem Gehalt weitere Einkünfte bezogen. Beispielsweise Kapitalerträge und/oder Mieten. Mag sein auch Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld.
  • Der Steuerzahler hat von mehreren unterschiedlichen Arbeitgebern Lohn bekommen. Diese Löhne wurden nicht pauschal versteuert.
  • Der Arbeitnehmer hat im Steuer- bzw. Kalenderjahr vom früheren Arbeitgeber eine Abfindung erhalten. Dabei wurde beim Lohnsteuerabzug die für den Steuerzahler meist günstige „Fünftelregelung“ angewendet.
  • Es besteht ein Verlustvortrag aus Vorjahren, beispielsweise aus einer vermieteten Immobilie oder einer unternehmerischen Beteiligung.
  • Der Steuerzahler wurde geschieden bzw. ist Witwe oder Witwer und hat in ein und demselben Jahr wieder geheiratet.
  • Der / die Arbeitnehmer/-in hat steuerpflichtige Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro im Kalenderjahr.
  • Es wurden Kapitalerträge gutgeschrieben, bei denen keine Abgeltungssteuer erhoben werden konnte.
  • Geschiedene oder Eltern ohne Trauschein wollen bestimmte Freibeträge für ein oder mehrere Kinder übertragen.
  • Der Steuerzahler selbst und/oder der Ehepartner / -in nutzen im Kalenderjahr Freibeträge, etwa für die Fahrten zum weit entfernten Arbeitsplatz. Diese Freibeträge wurden in den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM, das Pendant zur früheren Lohnsteuerkarte) eingetragen.
  • Zieht das Geldinstitut bei Kapitalerträgen wie Zinsen oder Dividenden automatisch Abgeltungssteuer und Kirchensteuer ein, muss der Steuerzahler und Anleger nichts tun. Zieht die Bank keine Kirchensteuer von den Kapitalerträgen ab, besteht die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
  • Wer keine Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit hat und gegebenenfalls der Ehepartner auch nicht, muss nur eine Einkommensteuererklärung abgeben, falls Einnahmen aus anderen Einkunftsarten, etwa Vermietung, Freiberuflichkeit, Kleinstgewerbetreibender, bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Ausschlaggebend ist der „Gesamtbetrag der Einkünfte“, Das sind die Einnahmen, von denen die Werbungskosten respektive Betriebsausgaben abgezogen werden. Im Kalenderjahr 2018 besteht keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, falls die „Gesamteinkünfte“ bei Alleinstehenden geringer als 9.000 Euro und bei Verheirateten als 18.000 Euro sind.

Wann besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung?

Einfach formuliert: Falls sämtliche der oben genannten rechtlichen Vorgaben zur Verpflichtung auf Abgabe einer Steuererklärung nicht erfüllt sind. Grundsätzlich hat die Finanzverwaltung in Deutschland im Hinblick auf die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ein engmaschiges Netz ausgeworfen. Dennoch dürften schätzungsweise einige Millionen Menschen in Deutschland keines dieser Pflichtkriterien erfüllen. Weshalb sie auch ihre Einkommen mit dem Finanzamt abrechnen.

Diese Abstinenz könnte ein teurer Fehler sein, weil dann im Schnitt mehrere 100 Euro Steuererstattung verloren gehen können. Deshalb empfehlen Fachleute die freiwillige Abrechnung des Einkommens mit dem Fiskus. Der Fachbegriff dafür lautet „Antragsveranlagung“, früher bekannt als „Lohnsteuerjahresausgleich“. Jene freiwillige Antragsveranlagung gibt dem Steuerzahler auch zeitlich mehr Luft. Denn strenge Fristen wie bei der sogenannten Pflichtveranlagung gibt es nicht (siehe unten).

Was müssen Anspruchsberechtigte jetzt tun, um ihre früheren Einkommen trotz fehlender Einkommensteuerbescheide nachzuweisen?

Zunächst: Wer nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist, dürfte nicht allzu viel verdienen. Eine durchaus wirklichkeitsnahe Vermutung. Zwangsläufige Frage: Sind in einem solchen Fall überhaupt, Baukindergeld hin oder her, ausreichend finanzielle Mittel vorhanden, um selbst genutztes Wohneigentum zu bauen oder zu kaufen und dann auch zu finanzieren?

Durchaus! Denn möglicherweise steht nach einer Erbschaft oder Schenkung genug Geld zur Verfügung, um den Erwerb von Wohneigentum größtenteils mit Eigenkapital zu schaffen, so dass der Rest des Finanzbedarfs über ein Immobilien-Darlehen bereitgestellt wird, dessen Zinsen auch aus dem (vielleicht geringen) Haushaltseinkommen locker gezahlt werden können.

Denkbar auch: Geplant ist ein Mehrgenerationenhaus, also ein Eigenheim mit Einliegerwohnung, in die die Eltern einziehen. Diese zahlen Miete, mit der Zins und Tilgung bestritten werden.

Es ist also bei Weitem nicht unmöglich, dass sich Bauherren und Käufer, die bislang keine Einkommensteuererklärung abgegeben haben und deshalb ihre Einkommen wegen fehlender Einkommensteuerbescheide nicht nachweisen können, kein selbst genutztes Wohneigentum leisten können. Was also müssen diese Menschen jetzt tun?

Viel Aufwand betreiben, das steht fest. Sie müssen nämlich die freiwillige Einkommensteuererklärung, also die Antragsveranlagung, für die vergangenen fünf Jahre nachholen. Zum Beispiel für das Kalenderjahr 2013 noch bis 31. Dezember 2018, für das Kalenderjahr 2014 bis Silvester 2019 usw.

Für angehende Käufer und Bauherren bedeutet das: Wer noch im Jahr 2018 seinen Antrag auf Baukindergeld stellen möchte, muss eine Antragsveranlagung für die Jahre 2015 und 2016 beim Finanzamt einreichen. Wer im Jahr 2019 Baukindergeld beansprucht, muss entsprechend für die beiden Jahre 2016 und 2017 die Antragsveranlagung nachholen. Und so weiter und so fort…Zweifellos, für betroffene Häuslebauer oder Wohnungskäufer reichlich Stress, Aufwand und vielleicht auch Ärger. Doch insgesamt 12.000 Euro je Kind dürften meist die Mühe wert sein.

Mit Problemen sehen sich auch Anspruchsberechtigte auf Baukindergeld konfrontiert, die in den vergangenen Jahren im Ausland gelebt, dort gearbeitet, dort Geld verdient und dort auch ihr Einkommen versteuert haben. Wie können diese Menschen, von denen es in Deutschland auch nicht gerade wenige gibt, ihre Einkommen nachweisen, um Baukindergeld 2018 zu erhalten?

Wie wird das Einkommen nachgewiesen, falls es im Ausland verdient und auch dort versteuert wurde?

Zum Glück geben hier die FAQs der KfW zum Baukindergeld Auskunft. Danach sind sogenannte Rückkehrer jene Personen, die in der Vergangenheit im Ausland gearbeitet haben und nun wieder nach Deutschland ziehen. Für die gilt Folgendes:

Können diese Personen anhand von Einkommensteuerbescheiden (oder anderen Nachweisen des Finanzamtes) bestätigen, dass keine Einkünfte in Deutschland erzielt wurden, sind diese antragsberechtigt. Kann kein Nachweis vorgelegt werden, sind diese Personen von der Antragstellung ausgenommen.

Interpretation dieser Textpassage: Wer im Ausland gelebt, gearbeitet, Geld verdient und auch dort versteuert hat, für den ist es völlig unerheblich, wie hoch in dieser Zeit seine Einkommen gewesen sind. Ausschlaggebend ist allein, dass in Deutschland keine Einkünfte erzielt wurden. Heißt also: Wer beispielsweise in der Schweiz 10 Millionen Franken Einkommen hat und jetzt wieder in Deutschland lebt, reißt die Einkommensgrenze nicht und hat deshalb wohl Anspruch auf Baukindergeld 2018…

 

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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

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