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Baukindergeld: Was bedeutet „zu versteuerndes Einkommen“?

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Die Regierungskoalition aus CDU / CSU und SPD lässt die Förderung selbst genutzten Wohneigentums wieder aufleben. Was vor Jahren noch „Eigenheimzulage“ genannt wurde, heißt jetzt „Baukindergeld“. Doch wer zu viel verdient, geht leer aus und kann nicht von der neuen staatlichen Förderung, aber immerhin noch von den günstigen Zinsen profitieren. Ausschlaggebend für das Baukindergeld ist das „zu versteuernde Einkommen“. Was genau versteht man unter dem „zu versteuernden Einkommen“?

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Das deutsche Steuerrecht ist eines der weltweit kompliziertesten. Sehr zur Freude von Steuerberatern, Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern sowie auch Lohnsteuerhilfevereinen. Denn diese verdienen meist blendend, weil ihre Mandanten gar nicht, kaum oder nur unzureichend durchblicken. Das übrigens ist beim Baukindergeld 2018 nicht anders als anderswo. Hat doch der Gesetzgeber eine Einkommensgrenze gezogen, damit Bauherren und Käufer selbst genutzten Wohneigentums überhaupt Baukindergeld bekommen. Diese Einkommensgrenze beträgt 75.000 Euro. So wird ermittelt, ob der Antragsteller Anspruch auf Baukindergeld hat: Addiert werden die “zu versteuernden Einkommen” aus dem zweiten und dem dritten Jahr vor Antragstellung und dann durch 2 divdiert. Um Anspruch auf Baukindergeld 2018 zu haben, darf das so ermittelte Ergebnis nicht höher sein als 75.000 Euro.

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Das Familieneinkommen im ausschlaggebenden Kalenderjahr darf aber je Kind um 15.000 Euro höher sein. Dies bedeutet: Das Einkommen bei einer fünfköpfigen Familie darf immerhin 120.000 Euro betragen, ohne Einbußen beim Baukindergeld. Durchaus üppig, zweifellos.

Was ist beim Baukindergeld unter „Familieneinkommen“ zu verstehen?

Fake-News oder einfach Unkenntnis bzw. Imkompetenz? In der Presseberichterstattung gab es das Einkommen und die Einkommensgrenze beim Baukindergeld 2018 betreffend unterschiedliche Darstellungen und Erklärungen. Mal war vom „Bruttoeinkommen“ die Rede, ein anderes Mal vom „Nettoeinkommen“, dann wieder vom „Familieneinkommen“ oder vom „Haushalteinkommen“ und vereinzelt auch vom „zu versteuernden Einkommen“ bzw. und gleichbedeutend vom „steuerpflichtigen Einkommen“.

„Zu versteuerndes Einkommen“ bzw. „steuerpflichtiges Einkommen“ ist korrekt. Konkret bedeutet dies: Sofern das gesamte „zu versteuernde Einkommen“ im zweiten und dritten Jahr vor Antragsstellung im Schnitt höchstens 75.000 Euro beträgt, besteht Anspruch auf Zahlung von Baukindergeld 2018. Entsprechend höher darf dieses „steuerpflichtige Einkommen“ sein, wenn noch Kinder mit in der Familie leben. Nämlich je Sohn oder Tochter 15.000 Euro.

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Doch was genau ist unter diesem „zu versteuernden Einkommen“ zu verstehen? Und vor allem: Wie wird dieses berechnet? Als Erstes: Das „steuerpflichtige Einkommen“ ist weder das Bruttoeinkommen noch das Nettoeinkommen eines Steuerzahlers. Stattdessen ist es eine für den Steuerzahler und auch für das Finanzamt markante Zwischenstation auf dem Weg vom Brutto zum Netto. Um den Rechenweg möglichst einfach zu verdeutlichen, muss man leider ein wenig weiter ausholen. Als Erstes blicken wir auf die unterschiedlichen Einkunftsarten, die das deutsche Steuerrecht kennt.

Siehe auch  Grunderwerbsteuer: Kauf und Bau keine Einheit

Welches sind die Einkunftsarten im deutschen Steuerrecht?

Das deutsche Steuerrecht kennt 7 Einkunftsarten. Diese sind:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Sonstige Einkünfte

Das ist schon kompliziert genug. Deshalb konzentrieren wir uns an dieser Stelle auf die vierte Einkunftsart, nämlich die „Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit“. Solche Einkünfte haben in der Regel Arbeitnehmer, also Steuerzahler in abhängiger Beschäftigung. Und der Einfachheit halber wird unterstellt, dass Bauherrenfamilien eben ausschließlich „Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit“ haben. Die naheliegende Frage lautet also, wie der Weg aus vom Bruttoverdienst bei der Firma hin zum „zu steuerpflichtigen Einkommen“, dessen Höhe ausschlaggebend ist für die Zahlung von Baukindergeld, ausschaut.

Mit die wichtigste Information vorweg, die selbstverständlich jeder kennen dürfte: Wer Steuern zahlt, darf auch Steuern sparen. Das Finanzamt berücksichtigt deshalb Steuern mindernd die Werbungskosten, Sonderausgaben sowie die sogenannten außergewöhnlichen Belastungen. All dieser finanzielle Aufwand darf, vereinfacht formuliert, vom Bruttoeinkommen abgezogen werden. Folge: Das „zu versteuernde Einkommen“ ist oft deutlich niedriger als das Bruttoeinkommen. Dies zeigt ein Blick auf jene Ausgaben, die das Finanzamt als Steuerspar-Posten akzeptiert. Am Anfang die Werbungskosten.

Welche Werbungskosten dürfen Arbeitnehmer Steuern sparend geltend machen?

Als Werbungskosten bei den „Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit“ genehmigt das Finanzamt Ausgaben, die – mitunter im weiteren Sinne – etwas mit seiner Arbeit bzw. mit seinem Beruf zu tun haben. Folgender finanzieller Aufwand ist weitestgehend unstreitig in puncto Steuern sparen:

  • Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
  • Arbeitsmittel
  • Arbeitszimmer
  • Fortbildung
  • Im Auftrag des Arbeitgebers beruflich bedingte Geschäftsreisen
  • Berufskleidung und ihre Reinigung
  • Beruflich bedingter Umzug
  • Doppelte Haushaltsführung

Wichtig: Das geltende Einkommensteuerrecht sieht eine sogenannte „Arbeitnehmerpauschale“ vor, auch „Werbungskostenpauschale“ genannt. Diese beträgt 1.000 Euro im Kalenderjahr und ist bereits im Steuertarif eingearbeitet. Dies bedeutet: Falls ein Arbeitnehmer keine höheren Werbungskosten im Kalenderjahr hat als jene 1.000 Euro, lohnt das Sammeln von Quittungen, Rechnungen und anderen Belegen nicht.

Doch 90 Prozent aller nicht selbstständig Tätigen tun gut daran, die Nachweise für ihre Werbungskosten zu sammeln. Denn erfahrungsgemäß wird allein dank der Kilometerpauschale bei den Fahrten zur Arbeit (einfache Strecke) die Arbeitnehmerpauschale überschritten. Auch weil viele ArbeitnehmerInnen heutzutage vergleichsweise weite Strecken in Kauf nehmen, um an ihren Arbeitsplätze zu gelangen.

Das Bruttoeinkommen aus nicht selbstständiger Arbeit kann also dank der Werbungskosten im Einzelfall deutlich verringert werden. Doch damit ist es nicht getan. Denn gegebenenfalls werden außerdem der Altersentlastungsbetrag, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sowie der Freibetrag für Land- und Forstwirte, was Arbeitnehmer jedoch nur in den seltensten Fällen betrifft, abgezogen.

Nach dieser Rechenoperation erhält man den „Gesamtbetrag der Einkünfte“. Abgezogen wird davon der sogenannte Verlustvortrag aus dem Vorjahr. Auch das dürfte für viele Arbeitnehmer, also Steuerzahler mit ausschließlich Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit, irrelevant sein.

Interessant, wichtig und lukrativ allerdings ist auch und vor allem für Arbeitnehmer der nächste Abzugsposten. Das sind die Sonderausgaben. Auch diese können für Steuerzahler sehr lukrativ sein, weil Sonderausgaben grundsätzlich zum Steuern sparenden Aufwand gehören.

Welche Sonderausgaben dürfen Arbeitnehmer Steuern sparend geltend machen?

Der Vollständigkeit halber vorab: Auch bei den Sonderausgaben (vergleiche Werbungskosten) ist ein Pauschbetrag vorgesehen. Dies sind 36 Euro pro Kalenderjahr für Alleinstehende sowie 72 Euro für zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Bei fast jedem Steuerzahler reicht aber der Sonderausgaben-Pauschbetrag bei Weitem nicht aus. Denn zu eben diesen Sonderausgaben zählen einige Kosten-Posten, die fast jeder hat. Im Einzelnen:

  • Vorsorgeaufwand
  • Private Altersvorsorge und Versicherungen („Sonstige Vorsorgeaufwendungen“)
  • Einzahlungen in einen Riester-Vertrag
  • Unterhaltsleistungen an den Ex-Partner
  • Kirchensteuer
  • Kinderbetreuung
  • Erste Berufsausbildung
  • Schulgeld
  • Spenden
Siehe auch  Baukindergeld: Eigenheimförderung gibt es auch im Rathaus

Damit noch nicht genug. Denn das Einkommenssteuergesetz kennt überdies, also neben den Werbungskosten und den Sonderausgaben, auch die „Außergewöhnlichen Belastungen“. Darunter versteht man, vereinfacht formuliert, zwangsläufig größere finanzielle Aufwendungen eines Steuerzahlers als bei der überwiegenden Zahl der Steuerzahler gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands. Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen beispielhaft:

  • Krankheitskosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden
  • Begräbniskosten
  • Pflege- oder Pflegeheimkosten
  • Fahrtkosten zu Therapien
  • Kosten für Augenoperationen
  • Zivilprozesskosten

Wichtig: Bei den außergewöhnlichen Belastungen müssen Steuerzahler einen Eigenanteil selbst zahlen. Vergleichbar etwa mit der Selbstbeteiligung bei KfZ-Teil-oder Vollkasko. Der Fachbegriff lautet im Steuerrecht „zumutbare Belastung“. Die prozentuale Höhe der zumutbaren Belastung hängt ab vom Einkommen (konkret: dem sogenannten Gesamtbetrag der Einkünfte), vom Familienstand und von der Anzahl der Kinder. Faustformel: Je niedriger jene Gesamteinkünfte sind und je mehr Kinder der Steuerzahler hat, desto geringer der Eigenanteil des Steuerzahlers an den außergewöhnlichen Belastungen.

Wurde das Bruttoeinkommen aus nicht selbstständiger Arbeit also um Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen verringert, so wird/werden noch der Kinderfreibetrag/die Kinderfreibeträge sowie gegebenenfalls ein sogenannter Härteausgleich abgezogen. Unter dem Strich ergibt sich dann jenes „zu versteuernde Einkommen“, das ausschlaggebend dafür ist, dass eine Bauherrenfamilie Baukindergeld 2018 bekommt. Oder aber nicht.

Es ist somit ein ziemlich weiter Weg vom Bruttoeinkommen aus nicht selbstständiger Arbeit zum steuerpflichtigen Einkommen (= zu versteuerndes Einkommen). Vor allem: Zwischen Brutto und dem steuerpflichtigen Einkommen können mehrere 10.000 Euro Unterschied liegen.

Dies bedeutet: Falls das Bruttoeinkommen einer fünfköpfigen Familie beispielsweise 140.000 Euro im ausschlaggebenden Kalenderjahr beträgt, heißt dies nicht von vornherein, dass die Förderung durch Zahlung des Baukindergeldes 2018 unmöglich ist. Denn von jenen, angenommenen, 140.000 Euro brutto werden für jedes Kind 15.000 Euro, also insgesamt 45.000 Euro, abgezogen. Das Ergebnis von 95.000 Euro liegt zwar 20.000 Euro über der Einkommensgrenze, aber durch hohe Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können schnell weitere 20.000 Euro zusammenkommen, so dass die Höchst-Einkommensgrenze von 75.000 Euro für den Bezug von Baukindergeld gerade eben noch unterschritten wird.

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Siehe auch  Spekulationsgewinn Immobilienverkauf – positives BFH-Urteil für Eigentümer
Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.
Der Autor Hajo Simons

Verfasst von Hajo Simons

arbeitet seit gut 30 Jahren als Wirtschafts- und Finanzjournalist, überdies seit rund zehn Jahren als Kommunikationsberater.
Nach seinem Magister-Abschluss an der RWTH Aachen in den Fächern Germanistik, Anglistik und Politische Wissenschaft waren die ersten beruflichen Stationen Mitte der 1980er Jahre der Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen (Pressesprecher) sowie bis Mitte der 1990er Jahre einer der größten deutschen Finanzvertriebe (Kommunikationschef und Redenschreiber).

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