Mietvertrag: Farbwahl mit Geschmacksgrenze

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Nicht alles, was gefällt, ist erlaubt. Zumindest muss es nach dem Auszug aus der Mietwohnung wieder auf ein normal geschmackliches Maß korrigiert werden. Zumindest wenn es um die Farbwahl an den Wänden geht. So die Quintessenz einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Essen unter dem Aktenzeichen 10 S 344/10.

Geklagt hatte ein Vermieter, dessen Ex-Mieter auf eine ausdrucksstarke Farbwahl beim Streichen der Wände gesetzt hatte. Das sei auch während der Vertragslaufzeit völlig in Ordnung, so die Richter. Es stelle jedoch unabhängig von der Wirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel eine Vertragsverletzung dar, wenn der Mieter die Mietsache in einem farblichen Zustand zurückgibt, welcher die Grenzen des normalen Geschmacks überschreitet, so dass eine Neuvermietung der Räume im geschaffenen Zustand praktisch unmöglich sei. Der Ex-Mieter müsse bei Vertragsende für einen deckenden hellen Anstrich sorgen. Auch unbearbeitete Flächen, beispielsweise wenn um Möbel herumgestrichen worden sei, müsse ein Eigentümer nicht hinnehmen. Die Richter verurteilten den Mieter daher zu entsprechendem Schadensersatz.

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