Schönheitsreparaturen: Farbwahlklauseln unwirksam

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Auch so genannte Farbwahlklauseln, die den Mieter dazu verpflichten, die von ihm zu erledigenden Schönheitsreparaturen wie im vorliegenden Fall in „neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten auszuführen“, sind wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.

Vorausgesetzt, die Klausel zielt nicht nur auf den Zustand der Wohnung zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses ab, sondern soll auch für Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses gelten. Nur im ersten Fall hat der Bundesgerichtshof (BGH) Verständnis für den beklagten Vermieter. Der Vermieter habe wegen der geplanten Weitervermietung ein berechtigtes Interesse, die Wohnung am Ende des Vertragsverhältnisses in einer Farbgebung zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird (Az.: VIII ZR 224/07).

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