Schönheits­reparaturen: Das gehört dazu

wub Maler

Nicht alles, was Vermieter in puncto Schönheitsreparaturen verlangen, müssen Mieter auch erfüllen.

Nach Meinung des Bundesgerichtshofs (BGH) umfassen Schönheitsreparaturen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken sowie das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Die BGH-Richter orientierten sich dabei an der zweiten Berechnungsverordnung für geförderten Wohnraum. Diese Definition gilt nach ihrer Ansicht auch für den preisfreien Wohnraum (Az.: VIII ZR 210/08).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert