Mieter müssen akzeptieren, wenn der Vermieter Blumenkästen an der Außenseite des Balkons laut Mietvertrag verbietet und stattdessen die Blütenpracht in Kübeln nur an der Innenseite des Balkons oder auf der Brüstung angebracht werden darf.
Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Berlin unter dem Aktenzeichen 67 S 370/09 hervor.