Eine Verstopfung mit Folgen hat einen Streit zwischen Vermieterin und Mieterin vor Gericht ausgelöst. Konkret ging es vor dem Amtsgericht (AG) Berlin-Neukölln um einen durch Eis verstopften Abfluss der beklagten Mieterin.
Dies hatte zu einem Wasserschaden in der darunter liegenden Wohnung geführt. Der Schaden ereignete sich während einer längeren Abwesenheit der Beklagten. Die hatte argumentiert, sie sei ihren vertraglichen Obhutspflichten ausreichend nachgekommen, indem sie eine Bekannte beauftragt hatte, sich um die Wohnung zu kümmern. Das Berliner AG widersprach. Ein Mieter hafte grundsätzlich selbst, wenn durch die Nachlässigkeit von Freunden und Bekannten ein Schaden verursacht werde. Da ein Mieter nach Meinung des Gerichts außerdem dazu verpflichtet ist, seinem Vermieter einen möglichen Mangel an der Mietsache unverzüglich anzuzeigen und im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass ein Schaden sich nicht vergrößert und die vom Schaden ausgehende Gefahr möglichst umgehend unterbunden wird, gab das Gericht der Schadenersatzklage der Vermieterin in vollem Umfang statt. Die Klägerin verlangte, dass die Mieterin den Schaden ersetzt und außerdem die von dem Mieter der unteren Wohnung einbehaltene Mietminderung nachzahlt (Az.: 13 C 197/11).