Baukindergeld: Das müssen Bauherren und Käufer wissen

spielende kinder

Baukindergeld 2018: ingesamt 12.000 Euro je Kind.

Baukindergeld 2018: ingesamt 12.000 Euro je Kind.

Seit dem 18.September 2018 sind Anträge auf das neue Baukindergeld bei der staatlichen Förderbank KfW möglich. Lukrativ für Bauherren und Immobilienkäufer, die die niedrigen Zinsen nutzen und Wohneigentum erwerben wollen. Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Baukindergeld.

Achtung, neue Regelungen: Wer bis zum 31. März 2021 einen Kaufvertrag unterzeichnet oder die Baugenehmigung erhält, kann noch bis Ende 2023 einen Antrag auf Baukindergeld bei der Förderbank KfW stellen. Dieser ist bis sechs Monate nach Einzug möglich.

Die Große Koalition in Berlin fördert erneut den Erwerb selbst genutzten Wohneigentums. Was vor Jahren noch Eigenheimzulage genannt wurde, heißt nun Baukindergeld. Profitieren sollen Normalverdiener, somit Familien mit mittleren Einkommen. Kinderlose bekommen nichts. rotz Mietpreisbremse steigen insbesondere in den Großstädten und Ballungsräumen die Mieten scheinbar ungebremst. Familien mit durchschnittlichen Einkommen und Kindern können sich dieses Mietniveau oft kaum noch leisten. Alternativen zum sündhaft teuren und immer seltener bezahlbaren Wohnen in der Stadt: raus auf´s Land und dort eine Mietwohnung suchen. Oder aber gleich die niedrigen Zinsen nutzen und Wohneigentum erwerben, etwa ein Eigenheim bauen oder eine Wohnung kaufen. Denn dank der niedrigen Hypothekenzinsen können Familien bisweilen sogar mit der eingesparten Miete ihr Wohneigentum finanzieren. Fast im Einklang mit den Mieten sind in den vergangenen Jahren auch die Immobilienpreise, ob nun beim Neubau oder beim Kauf einer Immobilie aus zweiter Hand, gestiegen. Zudem werden beim Kauf oder Bau einer selbst genutzten Immobilie vergleichsweise hohe Erwerbsnebenkosten fällig. In der Spitze einmalig mehr als 10 Prozent des Kaufpreises bzw. der Baukosten. Ob das Baukindergeld tatsächlich den Erwerb von Wohneigentum erleichtert, wird sich noch zeigen. Letztlich ein Rechenexempel für jeden Käufer oder Bauherrn. Die Liste der Baukindergeld Voraussetzungen ist umfangreich. Die Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um das Baukindergeld.

Welches Wohneigentum wird durch das Baukindergeld gefördert?

Durch das Baukindergeld gefördert wird der Ersterwerb einer selbst genutzten Immobilie. Wobei Ersterwerb bedeutet: der auf den Haushalt bezogene erstmalige Bau oder Kauf eines Hauses oder einer Wohnung. Übrigens ist die Förderung unabhängig vom Alter der erworbenen Immobilie. Es kann also ein neues Objekt, aber auch eine schon etliche Jahre alte Wohnung oder ein altes Haus sein. Daraus folgt zwangsläufig: Gibt es bereits selbst genutztes oder vermietetes Wohneigentum in Deutschland, das dauerhaft genutzt wird, besteht kein kein Anspruch auf den Erhalt von Baukindergeld.

Das Baukindergeld beträgt 1.200 Euro jährlich pro Kind. Das Baukindergeld wird zehn Jahre lang gezahlt, so dass die Eltern je Kind insgesamt 12.000 Euro Baukindergeld erhalten können. Familien mit mehreren Kindern bekommen entsprechend mehr Geld. Bei zwei Kindern insgesamt 24.000 Euro, bei drei Kindern alles in allem 36.000 Euro Baukindergeld.

Welche Einkommensgrenzen gelten beim Baukindergeld?

Die Regierungskoalition in Berlin will mit dem Baukindergeld 2018 in der Hauptsache Durchschnittsverdiener mit Kindern fördern. Was immer „Durchschnittsverdienst“ auch heißen mag. Deshalb hat der Gesetzgeber bestimmte Einkommensgrenzen bei der Gewährung von Baukindergeld gezogen. Wer zu viel verdient, erhält deshalb keinen Cent.

So darf das „zu versteuernde Einkommen” (= steuerpflichtiges Einkommen) einer dreiköpfigen Familie Eltern (plus 1 Kind) höchstens 90.000 Euro im Jahr betragen. 75.000 Euro steuerpflichtiges Einkommen der Eltern zuzüglich 15.000 Euro Freibetrag für das Kind. Entsprechend höher darf das zu versteuernde Einkommen bei einer vierköpfigen oder fünfköpfigen Familie sein. Denn jedem steht Kind ein Freibetrag von 15.000 Euro zu. Dies bedeutet beispielsweise für das steuerpflichtige Einkommen einer fünfköpfigen Familie: Es darf immerhin 120.000 Euro betragen ohne Einbußen beim Baukindergeld.

Was ist beim Baukindergeld unter „Familieneinkommen“ zu verstehen?

In Presseberichten gab es zum Einkommen und zur Einkommensgrenze beim Baukindergeld unterschiedliche Darstellungen und Erklärungen. Mal war vom „Bruttoeinkommen“ die Rede. Ein anderes Mal vom „Nettoeinkommen“. Dann wieder vom „Familieneinkommen“ oder vom „Haushalteinkommen“. Vereinzelt auch vom „zu versteuernden Einkommen“ bzw. und gleichbedeutend vom „steuerpflichtigen Einkommen“.

„Zu versteuerndes Einkommen“ bzw. „steuerpflichtiges Einkommen“ ist korrekt. Konkret bedeutet dies: Sofern das gesamte „zu versteuernde Einkommen“ im zweiten und dritten Jahr vor Antragsstellung im Schnitt höchstens 75.000 Euro beträgt, besteht Anspruch auf Zahlung von Baukindergeld. Entsprechend höher darf dieses „steuerpflichtige Einkommen“ sein, falls Kinder mit in der Familie leben. Nämlich je Sohn oder Tochter 15.000 Euro.

Doch was genau ist unter diesem „zu versteuernden Einkommen“ zu verstehen? Und vor allem: Wie wird dieses berechnet? Als Erstes: Das „steuerpflichtige Einkommen“ ist weder das Bruttoeinkommen noch das Nettoeinkommen eines Steuerzahlers. Stattdessen ist es eine für den Steuerzahler und auch für das Finanzamt markante Zwischenstation auf dem Weg vom Brutto zum Netto. Um den Rechenweg möglichst einfach zu verdeutlichen, muss man leider ein wenig weiter ausholen. Als Erstes blicken wir auf die unterschiedlichen Einkunftsarten, die das deutsche Steuerrecht kennt.

Welches sind die Einkunftsarten im deutschen Steuerrecht?

Das deutsche Steuerrecht kennt 7 Einkunftsarten. Diese sind:

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  3. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  4. Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit
  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  7. Sonstige Einkünfte

Das ist schon kompliziert genug. Deshalb konzentrieren wir uns an dieser Stelle auf die vierte Einkunftsart, nämlich die „Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit“. Solche Einkünfte haben in der Regel Arbeitnehmer, also Steuerzahler in abhängiger Beschäftigung. Und der Einfachheit halber wird unterstellt, dass Bauherrenfamilien eben ausschließlich „Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit“ haben. Die naheliegende Frage lautet also, wie der Weg vom Bruttoverdienst bei der Firma hin zum „zu steuerpflichtigen Einkommen“, dessen Höhe ausschlaggebend ist für die Zahlung von Baukindergeld, ausschaut.

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Wer Steuern zahlt, darf auch Steuern sparen. Das Finanzamt berücksichtigt deshalb Steuern mindernd die Werbungskosten, Sonderausgaben sowie die außergewöhnlichen Belastungen. All dieser finanzielle Aufwand darf, vereinfacht formuliert, vom Bruttoeinkommen abgezogen werden. Folge: Das „zu versteuernde Einkommen“ ist oft deutlich niedriger als das Bruttoeinkommen. Dies zeigt ein Blick auf jene Ausgaben, die das Finanzamt als Steuerspar-Posten akzeptiert. Fangen wir an mit den Werbungskosten.

Welche Werbungskosten dürfen Arbeitnehmer Steuern sparend geltend machen?

Als Werbungskosten bei den „Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit“ genehmigt das Finanzamt Ausgaben, die – mitunter im weiteren Sinne – etwas mit seiner Arbeit bzw. mit seinem Beruf zu tun haben. Folgender finanzieller Aufwand ist weitestgehend unstreitig in puncto Steuern sparen:

  • Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
  • Arbeitsmittel
  • Arbeitszimmer
  • Fortbildung
  • Im Auftrag des Arbeitgebers beruflich bedingte Geschäftsreisen
  • Berufskleidung und ihre Reinigung
  • Beruflich bedingter Umzug
  • Doppelte Haushaltsführung

Wichtig: Das geltende Einkommensteuerrecht sieht eine „Arbeitnehmerpauschale“ vor, auch „Werbungskostenpauschale“ genannt. Diese beträgt 1.000 Euro im Kalenderjahr und ist bereits im Steuertarif eingearbeitet. Dies bedeutet: Falls ein Arbeitnehmer keine höheren Werbungskosten im Kalenderjahr hat als jene 1.000 Euro, lohnt das Sammeln von Quittungen, Rechnungen und anderen Belegen nicht.

Doch 90 Prozent aller nicht selbstständig Tätigen tun gut daran, die Nachweise für ihre Werbungskosten zu sammeln. Denn erfahrungsgemäß wird allein dank der Kilometerpauschale bei den Fahrten zur Arbeit (einfache Strecke) die Arbeitnehmerpauschale überschritten. Auch weil viele ArbeitnehmerInnen heutzutage vergleichsweise weite Strecken in Kauf nehmen, um an ihren Arbeitsplätze zu gelangen.

Das Bruttoeinkommen aus nicht selbstständiger Arbeit kann also dank der Werbungskosten im Einzelfall deutlich verringert werden. Doch damit ist es nicht getan. Denn gegebenenfalls werden außerdem der Altersentlastungsbetrag, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sowie der Freibetrag für Land- und Forstwirte, was Arbeitnehmer jedoch nur in den seltensten Fällen betrifft, abgezogen.

Nach dieser Rechenoperation erhält man den „Gesamtbetrag der Einkünfte“. Abgezogen wird davon der sogenannte Verlustvortrag aus dem Vorjahr. Auch das dürfte für viele Arbeitnehmer, also Steuerzahler mit ausschließlich Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit, irrelevant sein.

Interessant allerdings ist auch und vor allem für Arbeitnehmer der nächste Abzugsposten. Das sind die Sonderausgaben. Auch diese können für Steuerzahler sehr lukrativ sein, weil Sonderausgaben grundsätzlich zum Steuern sparenden Aufwand gehören.

Welche Sonderausgaben dürfen Arbeitnehmer Steuern sparend geltend machen?

Der Vollständigkeit halber vorab: Auch bei den Sonderausgaben (vergleiche Werbungskosten) ist ein Pauschbetrag vorgesehen. Dies sind 36 Euro pro Kalenderjahr für Alleinstehende sowie 72 Euro für zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Bei fast jedem Steuerzahler reicht aber der Sonderausgaben-Pauschbetrag bei Weitem nicht aus. Denn zu eben diesen Sonderausgaben zählen einige Kosten-Posten, die fast jeder hat. Im Einzelnen:

  • Vorsorgeaufwand
  • Private Altersvorsorge und Versicherungen („Sonstige Vorsorgeaufwendungen“)
  • Einzahlungen in einen Riester-Vertrag
  • Unterhaltsleistungen an den Ex-Partner
  • Kirchensteuer
  • Kinderbetreuung
  • Erste Berufsausbildung
  • Schulgeld
  • Spenden

Welche außergewöhnlichen Belastungen dürfen Arbeitnehmer Steuern sparend geltend machen?

Das Einkommenssteuergesetz kennt neben den Werbungskosten und den Sonderausgaben auch die außergewöhnlichen Belastungen. Darunter versteht man, vereinfacht formuliert, zwangsläufig größere finanzielle Aufwendungen eines Steuerzahlers als bei der überwiegenden Zahl der Steuerzahler gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands. Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen beispielhaft:

  • Krankheitskosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden
  • Begräbniskosten
  • Pflege- oder Pflegeheimkosten
  • Fahrtkosten zu Therapien
  • Kosten für Augenoperationen
  • Zivilprozesskosten

Wichtig: Bei den außergewöhnlichen Belastungen müssen Steuerzahler einen Eigenanteil selbst zahlen. Vergleichbar etwa mit der Selbstbeteiligung bei KfZ-Teilkasko oder der Kfz-Vollkasko. Der Fachbegriff lautet im Steuerrecht „zumutbare Belastung“. Die prozentuale Höhe der zumutbaren Belastung hängt ab vom Einkommen (konkret: dem Gesamtbetrag der Einkünfte), vom Familienstand und von der Anzahl der Kinder. Faustformel: Je niedriger jene Gesamteinkünfte sind und je mehr Kinder der Steuerzahler hat, desto geringer der Eigenanteil des Steuerzahlers an den außergewöhnlichen Belastungen.

Wurde das Bruttoeinkommen aus nicht selbstständiger Arbeit also um Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen verringert, so wird/werden noch der Kinderfreibetrag/die Kinderfreibeträge sowie gegebenenfalls ein sogenannter Härteausgleich abgezogen. Unter dem Strich ergibt sich dann jenes „zu versteuernde Einkommen“, das mit ausschlaggebend ist für den Bezug von Baukindergeld.

Es ist somit ein ziemlich weiter Weg vom Bruttoeinkommen aus nicht selbstständiger Arbeit zum steuerpflichtigen Einkommen (= zu versteuerndes Einkommen). Vor allem: Zwischen dem Bruttoeinkommen und dem steuerpflichtigen Einkommen können mehrere 10.000 Euro Unterschied liegen.

Dies bedeutet: Falls das Bruttoeinkommen einer fünfköpfigen Familie beispielsweise 140.000 Euro im Schnitt der relevanten Kalenderjahre beträgt, heißt dies nicht automatisch, dass kein Anspruch auf Baukindergeld besteht. Denn von jenen, angenommenen, 140.000 Euro brutto werden für jedes Kind 15.000 Euro, also insgesamt 45.000 Euro, abgezogen. Das Ergebnis von 95.000 Euro liegt zwar 20.000 Euro über der Einkommensgrenze. Doch durch hohe Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können schnell weitere 20.000 Euro zusammenkommen. So könnte die Höchst-Einkommensgrenze von 75.000 Euro für den Bezug von Baukindergeld gerade eben noch unterschritten werden.

 

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Welche Besonderheit gilt beim „zu versteuernden Einkommen“, um Baukindergeld zu bekommen?

Entscheidend für den Bezug von Baukindergeld ist das durchschnittliche „zu versteuernde Einkommen“ des zweiten und dritten Jahres vor Antragsstellung. Dies bedeutet: Wurde der Kaufvertrag im Jahr 2018 abgeschlossen oder der Bauantrag im Jahr 2018 genehmigt, wird das „zu versteuernde Einkommen“ der beiden Elternteile in den Jahren 2015 und 2016 addiert und durch 2 geteilt. Entsprechendes gilt, falls der Kaufvertrag danach, aber vor dem 1. Januar 2021 abgeschlossen bzw. der Bauantrag genehmigt wird.

Wichtig: Das zu versteuernde Haushaltseinkommen müssen Antragsteller anhand der jeweiligen Einkommensteuerbescheide nachweisen. Wer keinen Einkommensteuerbescheid hat, sollte diesen umgehend bei seinem Finanzamt beantragen.

Weshalb gilt beim „zu versteuernden Einkommen“ ein Zwei-Jahres-Durchschnitt?

Über die Absicht, bei der Einkommensgrenze jenen Durchschnittswert des „zu versteuernden Einkommens“ aus zwei Kalenderjahren anzusetzen, lässt sich nur spekulieren. Vermutlich will der Gesetzgeber dadurch Manipulationen verhindern. Etwa dass sich Steuerzahler ärmer rechnen, als sie tatsächlich sind.

Eine solche (vermeintliche) Manipulation ist viel einfacher, sobald das „zu versteuernde Einkommen“ nur für ein einziges statt für zwei Kalenderjahre angesetzt wird. Dieses Armrechnen ist etwa möglich, falls ein Steuerzahler nicht nur Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, sondern vielleicht auch aus Vermietung und Verpachtung oder aus einem Gewerbebetrieb hat. Durch den Kauf einer Denkmalschutzimmobilie mit hoher Sonderabschreibung beispielsweise kann das „zu versteuernde Einkommen“ erheblich gedrückt werden. Ebenfalls durch einmalige Verluste bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Allerdings sind beim „zu versteuernden Einkommen“, sofern dieses nur in einem einzigen Kalenderjahr zugrunde gelegt wird, bei der Berechnung der Einkommensgrenze zum Baukindergeld auch Ausreißer zulasten eines Steuerzahlers möglich. Etwa wenn jemand mit einer hohen Abfindung aus seiner Firma entlassen wurde oder aber wegen guter Leistungen einen einmaligen Bonus erhalten hat. Beides sind in der Regel außerplanmäßige Einkünfte, die nicht so häufig vorkommen. Sie können aber dazu führen, dass die Einkommensgrenze beim Baukindergeld ausnahmsweise überschritten wird, sofern nur das „zu versteuernde Einkommen“ in einem einzigen Kalenderjahr zugrunde gelegt wird.

Wie ist das „zu versteuernde Einkommen“ für das Baukindergeld nachzuweisen?

Im KfW-Merkblatt zum Baukindergeld 2018 heißt es zum Nachweis des steuerpflichtigen Einkommens:

Zum Nachweis des Haushaltseinkommens müssen die Einkommensteuerbescheide des zweiten und dritten Kalenderjahres vor Antragseingang des Antragstellers und – sofern vorhanden – des im Haushalt lebenden Ehe- oder Lebenspartners oder Partners aus eheähnlichen Gemeinschaften vorgelegt werden. Zum Beispiel: Bei Antragseingang in 2018 sind die Einkommensteuerbescheide aus den Jahren 2015 und 2016 einzureichen.

Doch bekanntlich ist das deutsche Steuerrecht eines der weltweit kompliziertesten. Sehr zur Freude von Steuerberaten, Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern sowie auch Lohnsteuerhilfevereinen. Folge: Nicht jeder, der jetzt ein Haus bauen oder eine Wohnung kaufen möchte, hat eine Einkommensteuererklärung abgegeben. Ganz einfach deshalb, weil er nicht dazu verpflichtet ist. Dementsprechend gibt es auch keine Einkommensteuerbescheide für die Vergangenheit. Doch wie wird in diesem Fall nachgewiesen, dass die Einkommensgrenze eingehalten wurde und deshalb Anspruch auf Baukindergeld besteht? Bevor diese Frage beantwortet wird, ein kleiner Ausflug in das deutsche Einkommensteuerrecht…

Wer ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet?

Die Finanzverwaltung nimmt ihre Kundschaft regelmäßig an die kurze Leine. So gibt es zahlreiche unterschiedliche Vorgaben, die die Abgabe einer Einkommensteuererklärung zur Pflicht machen. Die Details:

  • Einer von zwei Ehepartnern oder beide haben Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, also Lohn oder Gehalt bezogen, und einer von den beiden hat die Steuerklasse V oder VI.
  • Der Steuerzahler hat neben seinem Gehalt weitere Einkünfte bezogen. Beispielsweise Kapitalerträge und/oder Mieten. Mag sein auch Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld.
  • Der Steuerzahler hat von mehreren unterschiedlichen Arbeitgebern Lohn bekommen. Diese Löhne wurden nicht pauschal versteuert.
  • Der Arbeitnehmer hat im Steuer- bzw. Kalenderjahr vom früheren Arbeitgeber eine Abfindung erhalten. Dabei wurde beim Lohnsteuerabzug die für den Steuerzahler meist günstige „Fünftelregelung“ angewendet.
  • Es besteht ein Verlustvortrag aus Vorjahren, beispielsweise aus einer vermieteten Immobilie oder einer unternehmerischen Beteiligung.
  • Der Steuerzahler wurde geschieden bzw. ist Witwe oder Witwer und hat in ein und demselben Jahr wieder geheiratet.
  • Der / die Arbeitnehmer/-in hat steuerpflichtige Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro im Kalenderjahr.
  • Es wurden Kapitalerträge gutgeschrieben, bei denen keine Abgeltungssteuer erhoben werden konnte.
  • Geschiedene oder Eltern ohne Trauschein wollen bestimmte Freibeträge für ein oder mehrere Kinder übertragen.
  • Der Steuerzahler selbst und/oder der Ehepartner / -in nutzen im Kalenderjahr Freibeträge, etwa für die Fahrten zum weit entfernten Arbeitsplatz. Diese Freibeträge wurden in den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM, das Pendant zur früheren Lohnsteuerkarte) eingetragen.
  • Zieht das Geldinstitut bei Kapitalerträgen wie Zinsen oder Dividenden automatisch Abgeltungssteuer und Kirchensteuer ein, muss der Steuerzahler und Anleger nichts tun. Zieht die Bank keine Kirchensteuer von den Kapitalerträgen ab, besteht die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
  • Wer keine Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit hat und gegebenenfalls der Ehepartner auch nicht, muss nur eine Einkommensteuererklärung abgeben, falls Einnahmen aus anderen Einkunftsarten, etwa Vermietung, Freiberuflichkeit, Kleinstgewerbetreibender, bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Ausschlaggebend ist der „Gesamtbetrag der Einkünfte“, Das sind die Einnahmen, von denen die Werbungskosten respektive Betriebsausgaben abgezogen werden. Im Kalenderjahr 2018 besteht keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, falls die „Gesamteinkünfte“ bei Alleinstehenden geringer als 9.000 Euro und bei Verheirateten als 18.000 Euro sind.

Wann besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung?

Einfach formuliert: Falls sämtliche der oben genannten rechtlichen Vorgaben zur Verpflichtung auf Abgabe einer Steuererklärung nicht erfüllt sind. Grundsätzlich hat die Finanzverwaltung in Deutschland im Hinblick auf die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ein engmaschiges Netz ausgeworfen. Dennoch dürften schätzungsweise einige Millionen Menschen in Deutschland keines dieser Pflichtkriterien erfüllen. Weshalb sie auch ihre Einkommen mit dem Finanzamt abrechnen.

Diese Abstinenz könnte ein teurer Fehler sein, weil dann im Schnitt mehrere 100 Euro Steuererstattung verloren gehen können. Deshalb empfehlen Fachleute die freiwillige Abrechnung des Einkommens mit dem Fiskus. Der Fachbegriff dafür lautet „Antragsveranlagung“, früher bekannt als „Lohnsteuerjahresausgleich“. Jene freiwillige Antragsveranlagung gibt dem Steuerzahler auch zeitlich mehr Luft. Denn strenge Fristen wie bei der sogenannten Pflichtveranlagung gibt es nicht (siehe unten).

Was müssen Anspruchsberechtigte jetzt tun, um ihre früheren Einkommen trotz fehlender Einkommensteuerbescheide nachzuweisen?

Zunächst: Wer nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist, dürfte nicht allzu viel verdienen. Eine durchaus wirklichkeitsnahe Vermutung. Zwangsläufige Frage: Sind in einem solchen Fall überhaupt, Baukindergeld hin oder her, ausreichend finanzielle Mittel vorhanden, um selbst genutztes Wohneigentum zu bauen oder zu kaufen und dann auch zu finanzieren?

Durchaus! Denn möglicherweise steht nach einer Erbschaft oder Schenkung genug Geld zur Verfügung, um den Erwerb von Wohneigentum größtenteils mit Eigenkapital zu schaffen, so dass der Rest des Finanzbedarfs über ein Immobilien-Darlehen bereitgestellt wird, dessen Zinsen auch aus dem (vielleicht geringen) Haushaltseinkommen locker gezahlt werden können.

Denkbar auch: Geplant ist ein Mehrgenerationenhaus, also ein Eigenheim mit Einliegerwohnung, in die die Eltern einziehen. Diese zahlen Miete, mit der Zins und Tilgung bestritten werden.

Es ist also bei Weitem nicht unmöglich, dass sich Bauherren und Käufer, die bislang keine Einkommensteuererklärung abgegeben haben und deshalb ihre Einkommen wegen fehlender Einkommensteuerbescheide nicht nachweisen können, kein selbst genutztes Wohneigentum leisten können. Was also müssen diese Menschen jetzt tun?

Viel Aufwand betreiben, das steht fest. Sie müssen nämlich die freiwillige Einkommensteuererklärung, also die Antragsveranlagung, für die vergangenen fünf Jahre nachholen. Zum Beispiel für das Kalenderjahr 2013 noch bis 31. Dezember 2018, für das Kalenderjahr 2014 bis Silvester 2019 usw.

Für angehende Käufer und Bauherren bedeutet das: Wer im Jahr 2019 seinen Antrag auf Baukindergeld stellen möchte, muss eine Antragsveranlagung für die Jahre 2016 und 2017 beim Finanzamt einreichen. Wer im Jahr 2020 Baukindergeld beansprucht, muss entsprechend für die beiden Jahre 2017 und 2018 die Antragsveranlagung nachholen. Zweifellos, für betroffene Häuslebauer oder Wohnungskäufer reichlich Stress, Aufwand und vielleicht auch Ärger. Doch insgesamt 12.000 Euro je Kind dürften meist die Mühe wert sein.

Mit Problemen sehen sich auch Anspruchsberechtigte auf Baukindergeld konfrontiert, die in den vergangenen Jahren im Ausland gelebt, dort gearbeitet, dort Geld verdient und dort auch ihr Einkommen versteuert haben. Wie können diese Menschen, von denen es in Deutschland auch nicht gerade wenige gibt, ihre Einkommen nachweisen, um Baukindergeld zu erhalten?

Wie wird das Einkommen nachgewiesen, falls es im Ausland verdient und auch dort versteuert wurde?

Zum Glück geben hier die FAQs der KfW zum Baukindergeld Auskunft. Danach sind sogenannte Rückkehrer jene Personen, die in der Vergangenheit im Ausland gearbeitet haben und nun wieder nach Deutschland ziehen. Für die gilt Folgendes:

Können diese Personen anhand von Einkommensteuerbescheiden (oder anderen Nachweisen des Finanzamtes) bestätigen, dass keine Einkünfte in Deutschland erzielt wurden, sind diese antragsberechtigt. Kann kein Nachweis vorgelegt werden, sind diese Personen von der Antragstellung ausgenommen.

Interpretation dieser Textpassage: Wer im Ausland gelebt, gearbeitet, Geld verdient und auch dort versteuert hat, für den ist es völlig unerheblich, wie hoch in dieser Zeit seine Einkommen gewesen sind. Ausschlaggebend ist allein, dass in Deutschland keine Einkünfte erzielt wurden. Heißt also: Wer beispielsweise in der Schweiz 10 Millionen Franken Einkommen hat und jetzt wieder in Deutschland lebt, reißt die Einkommensgrenze nicht und hat deshalb wohl Anspruch auf Baukindergeld.

Erhalten Baukindergeld nur Verheiratete mit Kindern?

Offenbar nicht. So zumindest ist das KfW-Merkblatt zum Baukindergeld zu interpretieren. Danach reicht es, wenn der Antragsteller (Mit-)Eigentümer der Immobilie ist und Kindergeld für sein im Haushalt lebendes minderjähriges Kind erhält. Oder der Antragsteller lebt mit seinem Ehe- oder Lebenspartner bzw. Partner in eheähnlicher Gemeinschaft und dessen minderjährigem Kind, für das der Partner Anspruch auf Kindergeld hat, in ein und demselben Haushalt zusammen.

Ab wann wird das Baukindergeld gezahlt?

Das Baukindergeld wird rückwirkend zum 1. Januar 2018 gezahlt. Das bedeutet: Wer nach dem 31.12.2017 seine Baugenehmigung erhalten oder den notariellen Kaufvertrag unterschrieben hat, wird, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, nach Baukindergeld erhalten. Wichtig: Vor einigen Monaten war geplant, den Anspruch auf Baukindergeld an die Wohnfläche zu koppeln. Danach sollte nur gefördert werden, der nicht zu groß baut oder kauft. Die Rede war von maximal 120 Quadratmetern Wohnfläche für eine vierköpfige Familie (Eltern und zwei Kinder) plus weitere 10 Quadratmeter Wohnfläche je weiterem Kind. Diese Wohnflächenbegrenzung gibt es nicht. Das Haus oder die Wohnung darf also, entsprechend dem Platzbedarf, beliebig groß sein, ohne den Anspruch auf Baukindergeld zu gefährden.

Welche Stichtagsregelung beim Baukindergeld gilt für Bauvorhaben, die nur anzeigepflichtig sind?

Nicht für jedes Bauvorhaben brauchen Bauherren eine Baugenehmigung. Es gibt Bauvorhaben, die nach dem jeweiligen Landesrecht nur „anzeigepflichtig“ sind. Auch diese sind förderfähig. Voraussetzung ist, dass die zuständige Gemeinde entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Landesbauordnung (LBO) durch eine Bauanzeige über das Bauvorhaben informiert wurde und Baubeginn frühestens ab 1. Januar 2018 war bzw. ist.

Laut Bundesinnenministerium dürfen solche Bauvorhaben in den meisten Bundesländern 1 Monat nach der Bauanzeige begonnen werden. Somit dürfte Folgendes richtig sein: Erfolgt(e) die Bauanzeige eines nicht baugenehmigungspflichtigen Bauvorhabens nicht früher als 1. Dezember 2017, besteht Anspruch auf Baukindergeld, falls auch die weiteren Voraussetzungen (Einkommensgrenze, Kinder) erfüllt sind.

Wie lautet die zeitliche Begrenzung beim Baukindergeld?

Das Baukindergeld kann nur 39 Monate lang beantragt werden. Dies bedeutet: Wurde bzw. wird nach dem 31.Dezember 2017 und vor dem 1. April 2021 der notarielle Kaufvertrag abgeschlossen oder die Baugenehmigung erteilt, sind die zeitlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Baukindergeld erfüllt. Sofern es sich um ein Bauvorhaben handelt, das keiner Genehmigung bedarf, ist das Datum des Baubeginns entscheidend. Der Baubeginn muss dann ebenfalls entsprechend nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. April 2021 sein. Dies bedeutet: Wer bis einschließlich 31. März 2021 einen Kaufvertrag unterzeichnet oder die Baugenehmigung erhält, kann noch bis Ende 2023 einen Antrag auf Baukindergeld bei der Förderbank KfW stellen.

Wie lange reicht das von der Bundesregierung zu Verfügung gestellte Baukindergeld aus?

Insgesamt stellt die Bundesregierung rund 10 Milliarden Euro Baukindergeld zur Verfügung. Beim Baukindergeld gilt aber das sogenannte Windhundverfahren. Ist der Topf leer, gibt es keinen einzigen Cent mehr, selbst falls alle Voraussetzungen für den Bezug von Baukindergeld erfüllt sind. Somit ist die Gefahr, dass Bauherren und Wohnungskäufer leer ausgehen können, gegeben.

Angenommen, jede Bauherrenfamilie bzw. jede Käuferfamilie erhält im Schnitt 20.000 Euro Baukindergeld, dann reichen die insgesamt rund 10 Milliarden Euro, die die Bundesregierung als Baukindergeld zur Verfügung stellt, für eine halbe Million genehmigte Anträge (10 Milliarden Euro geteilt durch 20.000 Euro ergeben 500.000 Stück). Wer sicher bauen oder kaufen und so die weiterhin niedrigen Bauzinsen nutzen möchte, sollte möglichst schnell seinen Bauantrag einreichen oder aber, sofern eine Immobilie aus zweiter Hand erworben werden soll, den Notartermin anberaumen.

Wo können Bauherren oder Käufer das Baukindergeld beantragen?

Beantragt werden kann das Baukindergeld bei der staatlichen Förderbank KfW. Details dazu unter www.kfw.de und unter der kostenfreien Servicenummer der KfW: (08 00) 5 39 90 06. Wichtig: Unbedingt die Frist beachten. Denn der Antrag auf Baukindergeld muss spätestens drei Monate nach dem Einzug die selbst genutzte Wohnung oder in das Eigenheim gestellt werden. Als Nachweis ist die amtliche Meldebestätigung, in der das Einzugsdatum vermerkt wird, erforderlich.

Darf der Antrag auf Baukindergeld bereits während der Bauphase gestellt werden?

Nein, der Antrag auf Zahlung von Baukindergeld darf bei der KfW erst nach Einzug, bei Neubauten also nach der Fertigstellung, gestellt werden. Dies wird mit der Notwendigkeit begründet, die Selbstnutzung und die anderen Fördervoraussetzungen abschließend zu beurteilen. Diese Prüfung erfolgt auf Grundlage einiger Unterlagen, die der Antragsteller einreichen muss.

Dazu zählen u. a. eine Meldebescheinigung, ein Grundbuchauszug sowie die Einkommensteuerbescheide der zwei Jahre vor dem Einzug. Bekanntlich hat der Gesetzgeber für den Bezug von Baukindergeld eine Einkommensgrenze gezogen. Ausschlaggebend sind die zu versteuernden Einkommen im zweiten und im dritten Jahr vor Antragstellung. Diese werden addiert und daraufhin durch zwei geteilt.

Wie und wann wird das Baukindergeld ausgezahlt?

Wann genau die erste Rate des Baukindergeldes überwiesen wird, steht auf der sogenannten „Auszahlbestätigung“. Die weiteren neun Raten des Baukindergeldes werden in den neuen Folgejahren jeweils in ein und demselben Monat wie die erste Rate überwiesen.

Weshalb es mit dem Anspruch auf Baukindergeld bei einer Schwangerschaft kompliziert werden könnte

Häufig wurde und wird die Frage gestellt, ob auch eine Schwangerschaft zum Anspruch auf Baukindergeld berechtigt. Im Prinzip nein. Ausschlaggebend für den Anspruch auf Baukindergeld ist grundsätzlich die Zahl der Kinder unter 18 Jahren, die bei Antragstellung auf Baukindergeld im Haushalt leben und für die der Antragsteller Kindergeld erhält. Wird der Nachwuchs erst nach Antragstellung geboren oder wird ein Kind nach Antragstellung etwa durch Adoption in den Haushalt aufgenommen, besteht kein Anspruch auf Baukindergeld.

Aber: Etwas komplizierter wird die ganze Sache, falls der Einzug in die selbst genutzte Wohnung oder ins Eigenheim vor dem 18.9.2018 stattgefunden hat. Anspruchsberechtigung besteht hier, falls das Kind zum Einzugsdatum das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat bzw. spätestens drei Monate nach Einzug geboren wurde. Dies bedeutet offenbar und beispielsweise: Das Haus wurde im Februar 2018 erworben, der Einzug fand statt im April 2018, das Kind wurde im Juli 2018 geboren, und der Antrag auf Baukindergeld 2018 wurde später, nämlich Ende Oktober 2018 gestellt… dann besteht trotz Schwangerschaft beim Einzug Anspruch auf Baukindergeld.

Welche Höchstaltersgrenze bei den Kindern gilt beim Baukindergeld?

Der Nachwuchs muss folgende Voraussetzungen erfüllen, damit Anspruch auf Baukindergeld besteht: Sohn oder Tochter darf bei Einzug noch keine 18 Jahre alt sein und muss gemeinsam mit dem Antragsteller in der Immobilie leben. Außerdem muss Anspruch auf Kindergeld oder einen steuerlichen Kinderfreibetrag bestehen.

Können das Baukindergeld und andere KfW-Programme miteinander kombiniert werden?

Tatsächlich können Bauherren und Immobilienkäufer von mehreren KfW-Programmen gleichzeitig profitieren. Beispiel: Wer Anspruch auf Baukindergeld hat, kann parallel dazu das KfW-Programm „Erneuerbare Energien Standard“ nutzen. Dieses Programm trägt bei der KfW die Nr. 270. Im Unterschied zum Baukindergeld handelt es sich hierbei nicht um eine direkte finanzielle Förderung. Stattdessen sieht das KfW-Programm „Erneuerbare Energien Standard“ einen zinsgünstigen Kredit vor.

Bewährt hat sich das KfW-Programm „Erneuerbare Energien Standard“ insbesondere bei der Photovoltaik-Förderung. Die Photovoltaik soll einen großen Beitrag zum Gelingen der vor längerer Zeit ausgerufenen Energiewende in Deutschland leisten. Mit dem KfW-Kredit aus dem Programm „Erneuerbare Energien Standard“ können Hauseigentümer und Grundstückseigentümer komplette Photovoltaik-Anlagen finanzieren. Der von der KfW bereitgestellte Höchstkredit je Maßnahme beträgt 50 Millionen Euro.

Der KfW-Kredit deckt die Errichtung, Erweiterung und der Erwerb von Photovoltaik-Anlagen ab sowie die Kosten für Planung, Projektierung und Installation. Die Kreditzinsen sind beim KfW-Programm 270 extrem günstig. Abhängig von der Laufzeit und der Zinsbindung kosten Darlehen zur Photovoltaik-Förderung ab wenig mehr als 1 Prozent aufwärts (Stand: Anfang März 2019).

Tipp: Da auch bei der staatlichen Förderbank KfW die Kredite regelmäßig den Entwicklungen des Kapitalmarktes angepasst werden, sollten Haus- und Grundstückseigentümer die aktuellen Konditionen bei der KfW abfragen. Extra-Tipp: Es gibt weitere Förderquellen auf Länderebene sowie bei Städten und Gemeinden. Auch privatwirtschaftliche Fördertöpfe können Haus- und Grundstückseigentümer nutzen.

Beachten Sie: Auch in punkto Sicherheit können Eigentümer die staatliche Förderbank als Geldquelle anzapfen. Dies bedeutet konkret: Hauseigentümer erhalten maximal 1.600 Euro Zuschuss von der Staatsbank für Maßnahmen zum Einbruchsschutz in Bestandsgebäuden. Seit dem 1. April 2019 gilt, dass solche Arbeiten von einem Fachunternehmen ausgeführt werden müssen. Nicht förderfähig sind Infraschall-Alarmanlagen. Bestimmte Smarthone-Anwendungen wiederum mit Einbruchmeldefunktion wiederum können durch die Förderbank bezuschusst werden.

Welche zusätzliche Förderung gibt es im Freistaat Bayern?

In Bayern wird das Baukindergeld je Kind und Jahr um 300 Euro aufgestockt. Insgesamt also um 3.000 Euro während des zehnjährigen Förderzeitraums. Die rechtlichen Vorgaben sind identisch mit denen beim Baukindergeld, das für alle 16 Bundesländer gilt.

Was steckt hinter der Eigenheimzulage in Bayern?

Neben dem Baukindergeld und dem bayrischen Extra „Baukindergeld plus“ gibt es im Freistaat Bayern eine einmalige Eigenheimzulage in Höhe von 10.000 Euro. Diese kann seit dem 1. September 2018 beantragt werden. Mit einmalig 10.000 Euro gefördert wird der Bau oder Kauf selbst genutzten Wohneigentums. Gefördert werden Familien, Alleinstehende und auch kinderlose Käufer bzw. Bauherren. Hier wurden ebenfalls Einkommensgrenzen gezogen. So darf das zu versteuernde Einkommen bei Alleinstehenden maximal 50.000 Euro betragen und bei gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagten Eheleuten 75.000 Euro im Kalenderjahr. Für jedes im Haushalt lebende Kind gibt es einen Freibetrag von jeweils 15.000 Euro im Jahr.

Stichtag ist übrigens der 1. Juli 2018 und nicht wie beim bundesweiten Baukindergeld der 1. Januar 2018. Dies bedeutet: Der Kaufvertrag oder die Baugenehmigung muss nach dem 30. Juni 2018 geschlossen bzw. erfolgt sein. Die Eigenheimzulage Made in Bayern erhält nur, wer spätestens sechs Monate nach dem Einzug ins eigene Heim oder in die selbst genutzte Wohnung seinen Antrag stellt. Die bayrische Eigenheimzulage wird abgewickelt über Bayerische Landesbodenkreditanstalt, ab Ende September 2018 auch online.

 

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