Enthält der Mietvertrag den Passus „die Wohnung wird wie besichtigt übernommen“, entbindet das den Vermieter nicht von der Pflicht, Feuchtigkeitsschäden mit einhergehendem Schimmel in der Wohnung zu beseitigen. Selbst wenn die Schimmelschäden bei der Besichtigung klar erkennbar waren. Das entschied das Amtsgericht (AG) Berlin-Mitte unter dem Aktenzeichen 8 C 60/09.
Der zugrunde liegende Fall: Zum Zeitpunkt der Anmietung befand sich an der Außenwand des Erkerzimmers Feuchtigkeit. Der Kläger behauptete, ihm sei bei der Wohnungsbesichtigung erklärt worden, die Ursache für die Feuchtigkeit sei beseitigt. Es fehle nur noch der Anstrich. Seither habe sich der Schimmelbefall aber noch verstärkt. Nachdem der Vermieter sich weigerte, den Schimmel zu beseitigen, trafen sich beide vor Gericht wieder. Das Amtsgericht entschied eindeutig zugunsten des Klägers: Durch den strittigen Vertragspassus „gemietet wie besichtigt“ seien nur gesetzliche Gewährleistungsrechte ausgeschlossen. Der Mieter könne also nicht die Miete mindern oder Schadens- oder Aufwendungsersatz von seinem Vermieter verlangen. Der Erfüllungsanspruch hingegen bleibe bestehen. Der Vermieter muss den Schimmel beseitigen.
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