Mieter müssen Feuchtigkeit im Keller hinnehmen

Feuchtemessung

Feuchtigkeitsmessung im Keller.

Feuchtigkeitsmessung im Keller.

Nicht in jedem Fall dürfen Mieter die Miete mindern, wenn der Keller feucht ist.

Das geht aus einem Urteil des Landgerichts (LG) Berlin unter dem Aktenzeichen 67 S 61/10 hervor. Im konkreten Fall hatte der Mieter bemängelt, dass er wegen der großen Feuchtigkeit im Untergeschoss keine Gegenstände lagern könne und daher die Miete mindere. Die Berliner Richter wiesen die Klage ab und verurteilten den Mieter zur Nachzahlung der zuvor einbehaltenen Miete. Zum einen müsse in Altbauten mit einem gewissen Maß an Feuchtigkeit gerechnet werden. Zum anderen sei es dem Mieter nicht gelungen, das Ausmaß der Nässe im Detail darzulegen.

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