Viele Wohnungsbesichtigungen: keine Aufwandsentschädigung für den Mieter

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Einem Mieter platzte der Kragen, weil seine Wohnung zwecks Weitervermietung nacheinander gleich von drei unterschiedlichen Maklern besichtigt wurde. Der Mieter verlangte deshalb eine Aufwandsentschädigung vom Eigentümer, der daraufhin den Mietvertrag kündigte. Doch so geht´s nicht, entschied das Amtsgericht Landsberg am Lech unter dem Aktenzeichen 3 C 70116.

Folgender Fall lag dem Urteil zugrunde: Der Verkauf einer vermieteten Wohnung war offenbar schwieriger, als die Eigentümerin sich das gedacht hatte. Zunächst besichtigte ein Immobilienmakler die Wohnung, um sich vor Ort ein Bild zu machen. Scheinbar war dieser Makler jedoch nicht besonders fit in seinem Metier, so dass die Eigentümerin einen weiteren Immobilienmakler mit dem Verkauf beauftragte. Auch dieser besichtigte die vermietete Wohnung, was nicht weiter verwunderlich war. Umso erstaunlicher jedoch, dass die Eigentümerin offenbar auch mit der Arbeit dieses Maklers nicht zufrieden war. Deshalb beauftragte sie einen dritten Immobilienmakler mit der Vermarktung der Mietwohnung. Auch dieser wollte die vermietete Wohnung vorab besichtigen.

Wegen dieses dritten Besichtigungstermins in recht kurzer Zeit platzte dem Noch-Mieter der Kragen. Er verlangte deshalb für die dritte Ortsbesichtigung eine Aufwandsentschädigung von 75 Euro je angefangener Besichtigungsstunde. Zur Begründung verwies er auf seinen eigenen Zeitaufwand und die Unannehmlichkeiten, die mit jedem Besichtigungstermin verbunden waren und auch künftig verbunden sein würden.

Die Vermieterin stellte auf stur und lehnte die Aufwandsentschädigung ab. Woraufhin der Mieter weitere Besichtigungen verweigerte. Die Abmahnung des Mieters durch die Vermieterin lief ins Leere. Danach folgte eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses durch die Eigentümerin. Das brachte den Mieter vollends auf die Palme. Er blieb stur und verweigerte den Auszug, so dass die Vermieterin ihren Mieter auf Räumung und Herausgabe der Wohnung verklagte.

Da aber spielte das Amtsgericht (AG) Landsberg am Lech nicht mit. So habe für die Eigentümerin kein Kündigungsrecht bestanden, weil aufseiten des Mieters keine erhebliche Pflichtverletzung vorgelegen habe. Dabei lag die Betonung auf dem Wort „erheblich“. So ein Eigentümer, vertreten durch einen Immobilienmakler, grundsätzlich das Recht zur Wohnungsbesichtigung vor einem geplanten Wohnungsverkauf. Überdies könne der Mieter dafür keine Aufwandsentschädigung verlangen. Dass der Mieter im vorliegenden Fall nach zwei offenbar erfolglosen Wohnungsbesichtigungen durch unterschiedliche Makler eine Aufwandsentschädigung für die dritte Wohnungsbesichtigung verlangte, sei zwar nicht rechtens gewesen, stellte aber nach Ansicht der Amtsrichter eben keine „erhebliche“ Pflichtverletzung dar.

Schließlich unterstellte das Amtsgericht (AG) Landsberg am Lech, dass die dritte Wohnungsbesichtigung durch einen Immobilienmakler wohl überflüssig gewesen sei. Hätten doch die beiden Kollegen zuvor während deren Wohnungsbesichtigungen sämtliche relevanten Daten der Wohnung aufgenommen.

 

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