Renovieren ist oft teuer. Doch damit kann praktisch jeder Steuern sparen. Das gilt auch für den Umzug. Wie viel das Finanzamt beisteuert, hängt letztlich davon ab, ob ein Ortswechsel beruflich nötig ist oder aus privaten Gründen stattfindet.
Inhalt
- Findet der Umzug aus privaten oder aus beruflichen Gründen statt?
- Was ist steuerlich unter „haushaltsnahen Dienstleistungen“ zu verstehen?
- Welche Tätigkeiten beim Umzug haushaltsnahe Dienstleistungen sein können
- Tipps, Empfehlungen und Informationen
Deshalb kann eine Reihe unterschiedlicher Kosten und Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Beruf bestehen, Steuern sparend geltend gemacht werden. Aber auch andere Kosten und Ausgaben, die nichts mit dem Beruf zu tun haben und deshalb aus dem Privatbereich stammen, bringen unter bestimmten Voraussetzungen Steuerersparnisse. Die Umzugskosten beispielsweise lohnen hierbei einer näheren Betrachtung. Denn es gilt: Letztlich hängt vom Grund bzw. vom Anlass des Ortswechsels ab, wie viel Geld es dafür vom Finanzamt zurückgibt.
Findet der Umzug aus privaten oder aus beruflichen Gründen statt?
Sobald es um die Höhe der Steuervorteile geht, lautet die entscheidende Frage: Erfolgt der Umzug aus beruflichen Gründen, etwa weil der jetzige Chef dies so will oder der Jobwechsel es erfordert? Oder ist der Umzug nur Privatvergnügen? Im ersten Fall, dem beruflich veranlassten Umzug, gibt es vielfältige Steuersparmöglichkeiten. Am Ende können dann schnell 1.000 Euro Steuerersparnis oder noch mehr herausspringen.
Hintergrund ist, dass die Ausgaben für einen beruflich veranlassten Umzug steuerlich als Werbungskosten gelten. Das Einkommensteuergesetz gibt dabei genau vor, welche Kosten mit dem Finanzamt Steuern sparend geltend gemacht werden dürfen. Überdies gibt es bei den Umzugskosten keine Begrenzung. Zumindest theoretisch können Steuerzahler gleich mehrere 10.000 Euro mit dem Finanzamt abrechnen. Kilometergeld, Umzugsunternehmen, Leihwagen – die Liste der Steuerspar-Posten beim Umzug aus berufglichen Gründen ist durchaus lang.
Anders verhält sich die ganze Sache bei einem Ortswechsel aus privaten Gründen – etwa weil der Partner zur Partnerin zieht oder umgekehrt. Umzugskosten sind dann praktisch nur Privatsache, mit der die Finanzverwaltung nichts am Hut hat. Gleichwohl gibt es eine Möglichkeit, dem Fiskus zumindest an einem Teil der Kosten zu beteiligen. Der Fachbegriff lautet „Haushaltsnahe Dienstleistungen“.
Was ist steuerlich unter „haushaltsnahen Dienstleistungen“ zu verstehen?
Sobald es um die steuerlichen Auswirkungen von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen geht, nennt § 35 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) alles Wissenswerte. Dabei beschäftigt sich § 35 a Abs. 2 mit den haushaltsnahen Dienstleistungen, der § 35 a Abs. 3 mit den Handwerkerleistungen. Danach werden haushaltsnahen Dienstleistungen wie folgt charakterisiert:
- Sie dürfen nicht zu den Handwerkerleistungen gehören (§ 35 a Abs. 3 EStG);
- sie werden gewöhnlich durch in einem privaten Haushalt lebende Personen erledigt;
- sie werden im konkreten Fall durch eine Dienstleistungsagentur oder einen selbstständigen Dienstleister erledigt.
Haushaltsnahe Dienstleistungen, die in der eigenen Wohnung oder im selbst genutzten Haus stattfinden, können beispielsweise sein:
- Die Wohnung oder das Haus wird durch die Mitarbeiter einer Dienstleistungsagentur gereinigt;
- Ein Unternehmen kümmert sich um die Gartenpflege – Sträucher und Hecken schneiden, Unkraut jäten, Laub beseitigen, den Rasen mähen;
- Arbeiten auf dem Grundstück und außerhalb des Grundstücks, beispielsweise Kehren des Hofs, der Gehwege oder der Einfahrt;
- Betreiben eines Notrufsystems in der Wohnung bei „Betreutem Wohnen“;
- professionelle Dienstleistungen beim Umzug
Welche Tätigkeiten beim Umzug haushaltsnahe Dienstleistungen sein können
Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 9. November 2016 ist Voraussetzung, dass eine Dienstleistung im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Umzug steht. Falls dies nicht der Fall ist, dürfte die Anerkennung einer Steuern sparenden haushaltsnahen Dienstleistung recht schwierig sein.
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Nach allgemeiner Rechtsauffassung dürfen Steuerzahler bei privaten Umzügen die Arbeitskosten und die Fahrtkosten als haushaltsnahe Dienstleistungen Steuern sparend geltend machen. Auch Kosten für die Montage neuer Möbel sowie die Ausgaben für die Renovierung der alten und auch der neuen Wohnung dürften in der Regel als haushaltsnahe Dienstleistungen durchgehen.
Tipp: Bisweilen ist ein Umzug auch aus gesundheitlichen Gründen erforderlich, etwa nach einem Unfall oder bei einer Behinderung. In dem Fall können die Umzugskosten als außergewöhnliche Belastung mit dem Fiskus abgerechnet werden. Wichtig: Hier muss der Steuerzahler einen zumutbaren Eigenanteil selbst tragen. Dieser Eigenanteil wird von den gesamten Umzugskosten abgezogen, der Differenzbetrag dann bei der Steuererklärung angegeben.
Tipps, Empfehlungen und Informationen
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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.