Gute Nachricht für Hundehalter, die ihre vierbeinigen Lieblinge regelmäßig Gassi führen lassen. Nach einem aktuellen Gerichtsbeschluss können die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung Steuern sparend geltend gemacht werden.
Inhalt
- Eine haushaltsnahe Dienstleistung kann jetzt auch außerhalb eines Haushalts erledigt werden
- Maximal 800 Euro pro Jahr für die Hundebetreuung gibt es vom Finanzamt zurück
- Tipps, Empfehlungen und Informationen
Ein Herz für Tiere hat offenbar der Bundesfinanzhof (BFH), das höchste deutsche Steuergericht, für Tierfreunde, die ihre Hunde richtig betreuen und erziehen. Denn kürzlich entschieden die BFH-Richter unter dem Aktenzeichen VI B 25/17, dass die Betreuung und die Pflege von Haustieren bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden darf, sofern die Pflegeperson dafür bezahlt wird. Der Fachbegriff dafür lautet haushaltsnahe Dienstleistung. Die Betreuung von Hunden und anderen Haustieren wird somit steuerlich so behandelt wie die Arbeiten von Handwerkern im eigenen Haus oder in einer Mietwohnung. Wichtig: Von der Hundebetreuung im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleitungen können sowohl Immobilieneigentümer als auch Mieter profitieren. Das Steuerrecht macht da keinen Unterschied, sofern die rechtlichen Regen beachtet werden.
Eine haushaltsnahe Dienstleistung kann jetzt auch außerhalb eines Haushalts erledigt werden
Hintergrund: Normalerweise dürfen Steuerzahler die Kosten nur dann mit dem Finanzamt abrechnen, sofern die Betreuung und die Pflege des Tieres im Haushalt eines Steuerzahlers erfolgen. Hundefreude finden viele nützliche und interessante Informationen im Netz, etwa unter FuenftePfote. Zum Glück für Hundehalter legten die BFH-Richter in ihrem Beschluss den Begriff haushaltsnahe Dienstleistung ein wenig weiter aus. Nämlich: Das Ausführen des geliebten Vierbeiners kann für ein bis zwei Stunden außerhalb von Haushalt und Grundstück des Auftraggebers erledigt werden. Ausschlaggebend fürs Steuern sparen ist, dass der Gassigeher Bello oder Struppi zum Ausführen im Haushalt des Hundehalters und Steuerzahlers abholt und später wieder dorthin zurückbringt. Klar ist aber auch: Falls Frauchen oder Herrchen selbst ihren Liebling ausführen, winkt das Finanzamt ab. Steuern können nur gespart werden, sobald Profis sich um den Hund oder andere Haustiere kümmern und dafür auch bezahlt werden.
Maximal 800 Euro pro Jahr für die Hundebetreuung gibt es vom Finanzamt zurück
Übrigens: Bei haushaltsnahen Dienstleistungen können durchaus einige Euro Steuerersparnis herausspringen. Grundsätzlich darf der Steuerzahler 20 % der Kosten, maximal von 4.000 Euro im Kalenderjahr, für haushaltsnahe Dienstleistungen von seiner Einkommensteuerschuld abziehen. Beispiel: Kostet der Hundebetreuer im Monat 100 Euro, auf´s Jahr gerechnet also 1.200 Euro, darf der Hundehalter davon 20 %, also 240 Euro im Kalenderjahr, von seiner Einkommensteuerschuld abziehen. Wichtig: Das funktioniert nur, falls der Betreuer Ihres vierbeinigen Lieblings Ihnen eine Rechnung schreibt und sein Honorar versteuert. Erfolgt die Bezahlung schwarz, also baT wie „bar auf Tatze“, haben Sie keine Chance beim Finanzamt.
Extra-Tipp: Auch die Betreuung von Katzen im Haushalt ist eine „haushaltnahe Dienstleistung“. Die Kosten können Steuern sparend gelten gemacht werden. Für alle, die betroffen sind, die Quelle: Urteil Bundesfinanzhof vom 3.9.2015, Aktenzeichen: VI R 13/15.
Tipps, Empfehlungen und Informationen
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