Kaffeemaschine steuerlich absetzen – für Unternehmen & Home Office

Unter welchen Voraussetzungen lässt sich die Kaffeemaschine im Büro oder im Home Office steuerlich absetzen? Foto: mblach via Envato

Unter welchen Voraussetzungen lässt sich die Kaffeemaschine im Büro oder im Home Office steuerlich absetzen? Foto: mblach via Envato

Unter welchen Voraussetzungen lässt sich die Kaffeemaschine im Büro oder im Home Office steuerlich absetzen? Foto: mblach via Envato

Der Kaffee – des Deutschen liebstes Getränk. Jeder Bundesbürger trinkt im Durchschnitt rund 150 Liter Kaffee pro Jahr. Und manchmal kann man die Kaffeemaschine sogar von der Steuer absetzen.

Und doch machen sich die Menschen so wenig Gedanken, was da so alles in ihrer Kaffeetasse landet. Viele Faktoren bestimmen, wie gut der Geschmack eines Kaffees letztendlich ausfällt.

Da ist zum einen die Kaffeesorte, andererseits hängt aber auch viel von der Art der Zubereitung ab. Hier spielen insbesondere das Funktionsprinzip und die Qualität der Kaffeemaschine eine ausschlaggebende Rolle. Eine einfache Kaffeemaschine reicht den meisten Menschen schon längst nicht mehr aus, schließlich überbrüht sie nur den bereits fertig gemahlenen Kaffee mit heißem Wasser und lässt das Endergebnis schließlich in die Tasse fließen. Doch es gibt bereits viel bessere Methoden der Kaffeezubereitung.

Kaffeevollautomat – im Büro und im Home Office

Die fortschrittlichste ist der Kaffeevollautomat. Er kommt nicht nur in privaten Haushalten vermehrt zum Einsatz, sondern auch in Unternehmen und im Home Office. Allerdings sind Profi Vollautomaten – nicht gerade günstig. Hier stellt sich die Frage, inwiefern Kosten für den Kauf und Betrieb eines solchen Gerätes eingespart werden können.

Für Privatpersonen bleibt da meist nur, nach einem günstigen Kaufpreis und ebenso günstigem Kaffee im Handel zu schauen. Für Unternehmer und Selbstständige gibt es allerdings noch eine weitere Möglichkeit, Kosten zu sparen – sie können eine Kaffeemaschine unter Umständen von der Steuer absetzen.

Welche Umstände das sind und was Sie hinsichtlich der steuerlichen Absetzbarkeit von Kaffeemaschinen beachten müssen, erfahren Sie hier.

Kaffeevollautomat steuerlich absetzen – Die Voraussetzungen

Als Unternehmer bzw. Selbständiger dürfen Sie bei der Gewinnermittlung für Ihr Unternehmen sämtliche betrieblichen Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen. Das gilt natürlich auch für zum Beispiel Jura Kaffeemaschinen, wenn sie im Betrieb genutzt wird. Doch welche Besonderheiten gelten hier und wann setzt das Finanzamt den Rotstift an? Folgende Punkte sollten Sie beachten:

Was versteht man unter einer Kaffeemaschine?

Für steuerliche Zwecke gilt als Kaffeemaschine jeder Gegenstand, der zur Zubereitung oder zum Servieren von Kaffee oder Tee verwendet wird, z. B. ein Kaffee-Handfilter, ein Kaffeevollautomat, eine mechanische Kaffeemaschine, ein Kaffee-Halbautomat usw. Es spielt dabei also keine Rolle, wie der Kaffee zubereitet wird.

Übrigens: Es spielt auch keine Rolle, ob der Kaffee nur von Ihnen bzw. Ihren Mitarbeitern getrunken oder auch an Kunden ausgeschenkt wird (z. B. in Büros mit Kundenverkehr und Ladengeschäften).

Zu viel Luxus ist tabu!

Bei unangemessen hohen Anschaffungskosten kürzt das Finanzamt den Abzug der Betriebsausgaben aufgrund einer Schätzung. Hier unterstellt das Finanzamt private Beweggründe für den Kauf. Mit einem Profi-Kaffeevollautomaten für 10.000 Euro könnten Sie als einzelner Selbstständiger bzw. im Home-Office also mit Ihrem Finanzamt hinsichtlich der Anerkennung Probleme bekommen.

Geschenkte Kaffeemaschine – Betriebsausgaben ohne echte Ausgaben

Nutzen Sie eine Kaffeemaschine als privates Geschenk ausschließlich betrieblich, können Sie diese ins Anlagevermögen Ihres Unternehmens einlegen und gewinnmindernd abschreiben. Damit das Finanzamt hier für den Abzug von Betriebsausgaben grünes Licht gibt, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:

  • Machen Sie ein Foto von dem ins Betriebsvermögen eingelegten Geschenk.
  • Suchen Sie im Internet nach dem höchsten Preis, legen Sie es zu diesem Wert ins Betriebsvermögen ein und schreiben Sie es ab. Drucken Sie sich den Kaufpreis aus und bewahren Sie diesen bei Ihren Geschäftsunterlagen auf.

Praxis-Tipp:

Beim Abzug von Betriebsausgaben sind Sie als Unternehmer stets in der Beweispflicht, dass die Ausgaben tatsächlich im Zusammenhang mit Ihrem Unternehmen angefallen sind. Der Zusammenhang kann auf der Rückseite der Rechnung vermerkt werden.

Was kann steuerlich abgesetzt werden – und wie?

Steuerlich absetzbar sind sowohl die Anschaffungskosten für eine Kaffeemaschine bzw. einen Kaffeevollautomaten (in einem angemessenen Preisrahmen wie oben beschrieben!) als auch laufende Kosten für Verbrauchsmaterialien wie z. B. Kaffeepulver oder -bohnen, Filter & Kapseln, Reinigungstabs sowie für Wartungsarbeiten, die für die Kaffeemaschine anfallen.

Wie wird steuerlich abgesetzt?

Die steuerliche Absetzung erfolgt durch eine sogenannte Abschreibung. Diesbezüglich stellt sich allerdings die Frage: Sofortabschreibung oder Abschreibung über fünf Jahre?

In welcher Form Sie Ihre Kaffeemaschine absetzen können, hängt dabei hauptsächlich vom Preis ab. Generell gilt: Eine Kaffeemaschine kann sofort als geringwertiges Wirtschaftsgut abgeschrieben werden, wenn sie nicht mehr als 1.000 Euro kostet. Unter bestimmten Voraussetzungen muss dies aber nicht erfolgen:

  • Geräte, die bis 250 Euro kosten, werden direkt im Anschaffungsjahr von der Steuer abgesetzt. Tun Sie dies nicht, kann es später nicht nachgeholt werden.
  • Geräte mit Anschaffungskosten zwischen 250,01 Euro und 800 Euro können im Anschaffungsjahr abgeschrieben werden, aber auch über fünf Jahre oder der Nutzungsdauer entsprechend.
  • Geräte mit Anschaffungspreisen zwischen 800,01 Euro und 1.000 Euro werden als Sammelposten oder nach gewöhnlicher Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Leasing vs. Kauf

Analog zum Kauf können auch die Leasingkosten für eine Kaffeemaschine nach den hier beschriebenen Vorgaben und unter den gleichen Voraussetzungen steuerlich abgeschrieben werden.

Kaffeemaschine im Home-Office steuerlich absetzen – Geht das?

Wenn Sie ein häusliches Arbeitszimmer eingerichtet haben und dieses mit einer Kaffeemaschine ausstatte, wird es schwierig, diese von der Steuer abzusetzen. Grund dafür ist, dass eine private Nutzung hier nicht ausgeschlossen werden kann. Es gibt Ausnahmen – etwa wenn Ihr Arbeitszimmer nicht direkt mit Ihrer Wohnung verbunden oder in einer Zweitwohnung ist. Hierzu sollten Sie allerdings unbedingt einen Steuerberater befragen.

Fazit

Ohne Kaffee geht für viele Menschen im Büro bzw. am Arbeitsplatz nichts. Mit den hier beschriebenen Tipps sparen Sie bares Geld beim Kauf und Betrieb Ihrer beruflich genutzten Kaffeemaschine, indem Sie diese steuerlich absetzen. Nutzen Sie diese Möglichkeit!

Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

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