Wenn Versicherte im Schadensfall ihren Obliegenheiten, sprich Verpflichtungen aus ihrem Versicherungsvertrag, nicht nachkommen, darf der Versicherer den Schadensausgleich verweigern. So der Tenor einer Entscheidung des Amtsgerichts (AG) München unter dem Aktenzeichen 113 C 7440/10.
Im konkreten Fall muss für den späteren Kläger die Erholung nach seinem mehrmonatigen Urlaub jäh dahin gewesen sein, nachdem er den Einbruch in seiner Wohnung entdeckte. Schließlich waren Geld und Goldschmuck weg. So jedenfalls schilderte der Geschädigte den Vorfall seinem Hausratversicherer. Die laut Vertragsbestimmungen obligatorische Stehlgutliste reichte er allerdings nicht ein. Weil der Versicherte seinen Obliegenheiten nicht nachkam und zusätzlich der geschilderte Hergang für den Versicherer nicht plausibel war, verweigerte dieser die Regulierung und gewann mit dieser Argumentationden anschließenden Rechtsstreit vor dem Münchener AG. Für das Amtsgericht in der bayerischen Landeshauptstadt war dabei die Obliegenheitsverletzung des Versicherten mit ausschlaggebend.
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