Nebenkosten: Vermieter dürfen Abrechnung korrigieren

Kommunale Gebuehren

Auch Vermieter machen bisweilen Fehler. Ärgerlich werden solche Fehlleistungen, wenn es dabei ums Geld geht. So geschehen in einem Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen VIII ZR 296/09 verhandelte.

Konkret: Vermieter und Mieter stritten darüber, ob die Auszahlung eines Guthabens aus der Betriebskostenabrechnung dazu führt, dass der Vermieter die Abrechnung nicht mehr korrigieren darf. Der Vermieter hatte, nachdem er dem Mietkonto des Mieters aus einer Abrechnung der Nebenkosten einen Betrag von 180 Euro gutgeschrieben und, nachdem er seine Abrechnung korrigiert hatte, 140 Euro von diesem Konto wieder abgebucht. Der Mieter verlangte die Rückzahlung des Betrags. Der BGH gab dem Vermieter recht. Die bloße Zahlung lasse den in der Abrechnung genannten Endbetrag noch nicht verbindlich werden. Der Vermieter dürfe innerhalb der Abrechnungsfrist die Nebenkostenabrechnung auch zulasten des Mieters korrigieren, so die obersten Zivilrichter.

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