Durch das am 1. September 2001 in Kraft getretene Mietrechtsreformgesetz sind die gesetzlichen Fristen für die ordentliche Kündigung eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages geändert worden.
Unabhängig von der Mietdauer kann ein Mieter demnach mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Bis dahin betrug die Kündigungsfrist für den Mieter und den Vermieter bei einer Mietdauer von bis zu fünf Jahren drei Monate, danach sechs Monate, ab dem achten Jahr neun Monate und nach zehn Jahren Mietdauer ein Jahr. In vier Fällen, die der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden musste, hatten die Mieter nach Inkrafttreten der Mietrechtsreform ihre Verträge gekündigt und sich dabei auf den Standpunkt gestellt, dass das Mietverhältnis mit Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist endete. Die Vermieter klagten dagegen und bekamen vor dem BGH recht. Bei vielen alten Mietverträgen, insbesondere so genannten Formularmietverträgen, in denen die früheren gesetzlichen Kündigungsfristen wörtlich oder sinngemäß wiedergegeben sind, gelten die alten Fristen. Die Mieter würden dadurch nicht unzumutbar belastet (Az.: VIII ZR 240/02, VIII ZR 324/02, VIII ZR 339/02, VIII ZR 355/02).