Auch befristete Mietverträge, die vor dem 1. September 2001 abgeschlossen wurden und eine Verlängerungsklausel enthalten, können nur zum vereinbarten Ablauftermin gekündigt werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen VIII ZR 257/06.
Der Sachverhalt: Die Beklagten, Mieter eines Hauses, hatten ihren Vertrag am 1. August 1991 mit einer Laufzeit von sieben Jahren abgeschlossen. Der Vertrag enthielt darüber hinaus eine Klausel, wonach er sich automatisch um jeweils um ein Jahr verlängerte, falls er nicht gekündigt würde. Im September 2004 kündigten die Mieter zum 31. Dezember des Jahres und beriefen sich auf die nach der Mietrechtsreform gültige dreimonatige Kündigungsfrist. Die im Vertrag vorgesehene Jahresfrist endete aber erst am 31. Juli 2005. Solange verlangte der Vermieter auch weiterhin den Mietzins und bekam mit seiner Forderung vor dem BGH Recht.
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Urteil
- Bundesgerichtshof (BGH) (Az.: VIII ZR 257/06)
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