Kündigungsfrist: Auch bei befristeten Verträgen auf Verlängerungsklausel achten

wub Wecker

Auch befristete Mietverträge, die vor dem 1. September 2001 abgeschlossen wurden und eine Verlängerungsklausel enthalten, können nur zum vereinbarten Ablauftermin gekündigt werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen VIII ZR 257/06.

Der Sachverhalt: Die Beklagten, Mieter eines Hauses, hatten ihren Vertrag am 1. August 1991 mit einer Laufzeit von sieben Jahren abgeschlossen. Der Vertrag enthielt darüber hinaus eine Klausel, wonach er sich automatisch um jeweils um ein Jahr verlängerte, falls er nicht gekündigt würde. Im September 2004 kündigten die Mieter zum 31. Dezember des Jahres und beriefen sich auf die nach der Mietrechtsreform gültige dreimonatige Kündigungsfrist. Die im Vertrag vorgesehene Jahresfrist endete aber erst am 31. Juli 2005. Solange verlangte der Vermieter auch weiterhin den Mietzins und bekam mit seiner Forderung vor dem BGH Recht.

 

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Urteil

  • Bundesgerichtshof (BGH) (Az.: VIII ZR 257/06)

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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

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