Für die Berechnung von Erschließungskosten gelten strenge Regeln. Nicht immer halten sich Kommunen daran – zulasten betroffener Anwohner.
Beteiligt sich eine Kommune beispielsweise nicht – wie gesetzlich vorgeschrieben – an den Kosten für Straßen und Wege, indem eine kommunale Eigengesellschaft die Erschließung übernommen hat oder die Gemeinde fremde Unternehmen einschaltete, aber trotzdem als Bauherr auftrat, muss sie die Beiträge neu berechnen. In diesem Fall können Grundstückseigentümer einen Teil der Zahlungen von ihrer Gemeinde zurückfordern, und zwar bis zu zehn Jahre nach der Zahlung. Das geht aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) unter dem Aktenzeichen 9 C 8/09 hervor.
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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.