Mietminderung: Schimmelige Angelegenheit

Schimmel im Keller

Schimmel in der Wohnung ist nicht nur hässlich, sondern vor allem gesundheitsgefährdend. Daher dürfen Mieter die Zahlung an den Vermieter um mindestens zehn Prozent kürzen, sofern der Schimmel an mehreren Stellen in der Wohnung auftritt.

Das entschied das Amtsgericht Norderstedt unter dem Aktenzeichen 42 C 561/08. Der Streit zwischen Vermieter und Mieter war an der Frage entbrannt, was für die Schimmelbildung ursächlich sei: das falsche Heiz- und Lüftungsverhalten der Mieter oder Baumängel, wie die Mieter vermuteten. Letztlich bestätigte ein Gutachter, dass der Einbau der Fenster nicht fachgerecht erfolgt war und es in der Folge zum Schimmelbefall kam. Das gutachterliche Resultat war für die Amtsrichter ausschlaggebend, um eine Mietminderung von wenigstens zehn Prozent für angemessen zu halten.

Unter dem Aktenzeichen 412 C 11503/09 entschied das Amtsgericht (AG) München übrigens, dass bei Schimmelbildung eine Mietminderung bis 100 Prozent möglich ist. Im vorliegenden Fall bestand eine konkrete Gesundheitsgefährdung der Mieterin und Klägerin wegen des großflächigen und massiven Schimmelbefalls. Durch die intensive Pilzbesiedelung und das extrem hohe Aufkommen von Milben sei die Nutzung der Wohnung unmöglich gewesen. Wegen der gesundheitlichen Risiken sollten Milben dringend, etwa mit einem guten Milbenstaubsauger, beseitigt werden.

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