in

Baurecht: Besichtigung durch Bauaufsichtsbehörde erlaubt

Neubau

Hausbegehung durch Behördenmitarbeiter.

Hausbegehung durch Behördenmitarbeiter.

Gegen eine Begehung ihres Hauses durch die Bauaufsichtsbehörde wehrten sich die Eigentümer. Ohne Erfolg, wie eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt zeigt.

Die Stadtverwaltung hatte im Rahmen einer flächendeckenden Ermittlung von baurechtlichen Verstößen festgestellt. Unter anderem bemerkte sie, dass die Kläger auf ihrem Grundstück ein nicht genehmigtes Gartenhäuschen errichtet und die Kellerfenster dem Augenschein nach größer als genehmigt gestaltet hatten. Die Stadt Speyer legte ihnen per Verfügung die Verpflichtung auf, das Grundstück und ihr Haus für eine Bauzustandsbesichtigung zugänglich zu machen. Zu Recht, so das Verwaltungsgericht Neustadt (Az.: 3 K 2107/04. NW). Bei der Begehung handele es sich nicht, wie von den Klägern vorgebracht, um eine Hausdurchsuchung. Vielmehr sei die Betretungsbefugnis der Bauaufsichtsbehörde in der Landesbauordnung vorgesehen und die entsprechenden Voraussetzungen dafür erfüllt.

 

Klicken Sie auf den unteren Button, um den Inhalt von hypotheken.fmh.de zu laden.

Inhalt laden


 

Unsere Finanzrechner helfen Ihnen bei der Planung und Realisierung

Weitere Tipps und Informationen

 

Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.
Siehe auch  Mietvertrag: Bei ausstehender Miete darf der Vermieter vorsorglich verklagen

Verfasst von Antje Schweitzer

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert