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Grundstück: Eigentümer für unterirdisch fließende Gewässer verantwortlich

dorfstrasse

Öffentliche Gewässer können Grundstückseigentümer teuer zu stehen kommen. Zwar ist nach Meinung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz grundsätzlich die Gemeinde für „natürlich fließende Gewässer“ zuständig. Anders verhält es sich jedoch für unterirdisch fließende Abschnitte auf einem Grundstück.

Der Fall: Unter dem Grundstück des Klägers befand sich ein Gewölbetunnel, durch den ein Bach fließt. Als das Gemäuer baufällig wurde, stritten Kommune und Besitzer darüber, wer die Kosten für die Instandsetzung tragen müsse. Die Richter entschieden den Streit zugunsten der Gemeinde. Folge: Der Eigentümer muss zahlen (Az.: 1 A 11964/99).

 

 

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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

 

Siehe auch  Grundstücksgrenze: Nadelige Angelegenheit

Verfasst von Antje Schweitzer

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