Wird ein Grundstück mit dem Hinweis auf „direkten Seezugang“ verkauft und stellt sich später heraus, dass der Grund nicht bis an den See reicht, muss der Verkäufer Schadenersatz leisten.
Das entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) unter dem Aktenzeichen 3 U 49/10. Die Richter entschieden in einem Fall, in dem sich zwischen dem gekauften Grundstück und dem Wasser ein fünf Meter breiter Uferstreifen in städtischem Eigentum befand. Den Wert des Uferstreifens taxierte ein Sachverständiger auf 7.500 Euro. In derselben Höhe muss der Verkäufer jetzt Schadenersatz an den Käufer zahlen. Richterliche Begründung: Der vorherige Eigentümer haben dem Käufer nur teilweise das versprochene Eigentum übereignet.
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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.