Grundstück: Haftung mit Grenzen

Sonstiger Versicherungsschutz

Immobilieneigentümer sind für die Sicherheit auf ihrem Grund und Boden verantwortlich, nicht aber für die umliegende Gegend. Die Haftung für ihr Grundstück endet also an der Grenze, so die Quintessenz aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt unter dem Aktenzeichen 1 U 195/98.

Im vorliegenden Fall verletzte sich ein Spaziergänger durch eine Unachtsamkeit auf einem schlecht befestigten Weg, der am Grundstück eines Hauseigentümers vorbeiführte. Als der Häuslebauer sich weigerte, Schmerzensgeld zu zahlen, trafen sich die beiden Kontrahenten vor Gericht wieder. Die Richter entschieden, dass den Eigenheim-Besitzer keine Verantwortung für den schlechten Zustand des benachbarten Wegs traf und wiesen daher den Anspruch auf Schmerzensgeld ab.

 

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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

 

 

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