Immobilienmakler darf von Kaufinteressenten keine Reservierungsgebühr verlangen

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Manche Immobilienmakler lassen, wie es scheint, keine Chance aus, um Geld zu verdienen. Der eine oder andere Versuch scheitert aber kläglich. So entschied das Landgericht (LG) Berlin, dass ein Immobilienmakler keine Reservierungsgebühr von einem Kaufinteressenten verlangen dürfe. Eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sei nicht rechtens, falls der Kaufinteressent keine nennenswerten Vorteile von einer Reservierungsgebühr habe.

Der Fall: Ein Immobilienmakler hatte mit Kaufinteressenten eine Vereinbarung geschlossen, wonach für die Reservierung eines Objekts eine Extra-Gebühr fällig werden sollte. Daran störte sich die Verbraucherzentrale Berlin und klagte auf Unterlassung. Das Landgericht (LG) gab den Verbraucherschützern recht (Az.: 15 O 152/16).

Begründung: Die in einer AGB-Klausel genannte Reservierungsgebühr sei für Verbraucher bzw. Kaufinteressenten eine unangemessene Benachteiligung. Dies gelte zumindest dann, falls sich aus einer kostenpflichtigen Reservierungsvereinbarung keine nennenswerten und erkennbaren Vorteile für einen Kaufinteressenten ergäben. Diese Vorteile waren im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Das Berliner Landgericht bezog sich in seiner Entscheidung ausdrücklich auf ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Berlin-Charlottenburg bereits vom 2. April 2015 unter dem Az.: 235 C 33/15.

Überdies betonten die Berliner Richter, dass Immobilienmakler in der Regel nur bei Erfolg einen Provisionsanspruch haben. Dieser rechtlichen Vorgabe aber widerspreche eine Reservierungsvereinbarung mit Reservierungsgebühr, weil ein erfolgreicher Erwerb in der Regel eben nicht sicher bzw. garantiert sei. Schließlich kann der Immobilienmakler ein Objekt auch an einen zweiten oder einen dritten Interessenten verkaufen, falls der einen höheren Preis bietet.

Tipp: Bevor Sie als Kaufinteressent die Vereinbarung mit ihren Immobilienmakler unterschreiben, sollten Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Hinblick auf für Sie unvorteilhafte Klauseln überprüfen und im Zweifel die Unterschrift verweigern.

 

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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

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