Wann dürfen Tiere, im konkreten Fall ein Mini-Schwein, in der Mietwohnung gehalten werden? Und wann nicht? Kommt ganz darauf an. Etwa darauf, ob die kleine Sau ein Kampfschwein ist. In diese Richtung tendiert ein Urteil vom Amtsgericht (AG) München zum Thema Tierhaltung in der Wohnung.
Im vorliegenden Fall regelte der Mietvertrag, dass die Vermieterin der Tierhaltung zustimmen musste. Eine Mieterin bat um Erlaubnis für die Haltung eines schwarzen Mini-Schweins. Die Vermieterin lehnte ab, was die Mieterin nicht weiter störte. So hatten aufmerksame Nachbarn, wer auch sonst, mehrfach beobachtet, wie sich ein schwarzes Mini-Schwein in der Wohnanlage verlustierte.
Überdies war die kleine Sau offenbar alles andere als entspannt und ruhte auch nicht in sich selbst. Laute Geräusche wie das Klappern von Mülleimern versetzten das Tier ein ums andere Mal in helle Aufregung. Während einer dieser Panikattacken versuchte ein Hausbewohner, das Schwein zu beruhigen. Bevor er die kleine Sau bändigen konnte, hatte er sich ein paar leichte Blessuren zugezogen. Wenig später stellte sich heraus, dass das Mini-Schwein offenbar Wiederholungstäter war. Denn einige Zeit vorher hatte es den Wasserwart der Kleingartenanlage angegriffen und verletzt. Da sich die Mieterin bei der Schweinehaltung in der Wohnung stur stell, folgte die Klage vor dem Amtsgericht München.
Urteil unter dem Aktenzeichen 413 C 12648/04: Die beklagte Mieterin durfte das schwarze Mini-Schwein nicht mehr in ihrer Wohnung halten. Bei Zuwiderhandlung drohten die Münchner Amtsrichter der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von sage und schreibe 250.000 Euro an. Urteilsbegründung: Das Mini-Schwein habe bereits zwei Mal bewiesen, wie schnell es aus der Fassung gerate, und sei deshalb gefährlich. Seine Haltung in der Wohnung sei den übrigen Mietern in der Wohnanlage nicht zuzumuten.
Tipp: Das Münchner Amtsgericht entschied allerdings nicht, dass die Haltung von Schweinen in Mietwohnungen grundsätzlich verboten ist. Ein Mini-Schwein sei genauso ein Haustier wie Hund oder Katze. Ein grundsätzliches Haltungsverbot in einer Mietwohnung dürfe deshalb nicht ausgesprochen werden, sofern das Tier ungefährlich sei. Übrigens: Die Berufungsinstanz, das Landgericht München I, sah die ganze Sache genauso. Im vorliegenden Fall Haltungsverbot, aber grundsätzlich nicht.
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