Kinderspaß: Trampolin in einem Ziergarten erlaubt

trampoline

Darf ein Wohnungseigentümer für seine Kinder ein Trampolin im Ziergartenaufstellen? Ja, entschied das Amtsgericht (AG) München im November 2017.

Wer das für seine Kiddies ebenfalls tun möchte, sollte aber vorab in die Protokolle der Wohneigentümerversammlungen schauen. Diese geben nämlich in der Regel Aufschluss darüber, was die einzelnen Wohnungseigentümer dürfen und was nicht. Im vorliegenden Fall hatte die Gemeinschaft der Eigentümer beschlossen, dass die den jeweiligen Erdgeschosswohnungen zugewiesenen Gartenanteile ausschließlich als Ziergarten benutzt werden durften. Einer der Wohnungseigentümer stellte dort für seine Kinder ein Trampolin auf. Dies störte die Eigentümerin einer anderen Wohnung im gegenüberliegenden Haus, das ebenfalls Teil der relativ großen Wohnanlage war.

Die Klägerin regte sich vor allem über die Optik des Trampolins auf. Das Spielgerät werde als „schwarze Wand“ wahrgenommen und „verschandele“ die gesamte Wohnanlage. Außerdem hielt die Klägerin, die durch ihren Ehemann, einen Rechtsanwalt, vertreten wurde, das Trampolin für völlig überflüssig, weil sich zwischen den beiden Häusern ein Spielplatz mit mehreren Spielgeräten befand. Der beklagte Vater argumentierte hingegen, ein Ziergarten solle der Erholung dienen, somit auch als Spielfläche für Kinder. Anders als bei einem Nutzgarten übrigens, der dem Anbau und der Verwertung von Nutzpflanzen diene.

Das Münchner Amtsgericht sah das genauso und entschied im Sinne der Kinder (Urteil vom 08.11.2017, Az.: 485 C 12677/17 WEG). Ein Ziergarten diene eben nicht ausschließlich dem Wachsen und Gedeihen „optisch erbaulicher“ und „schmückender“ Pflanzen. Selbstverständlich dürften Kinder in einem Ziergarten spielen. Daraus folgt nach Ansicht der Richter, dass Eltern in einem Ziergarten auch Spielgeräte aufstellen dürfen. Überdies war im vorliegenden Fall das Trampolin nach Ansicht der Münchner Richter nicht überdimensioniert.

Tipp: Das vorliegende Urteil des Amtsgerichts München ist, wie üblich, eine Einzelfallentscheidung, die sich nicht verallgemeinern lässt. Letztlich ausschlaggebend ist, ob die Wohneigentümergemeinschaft per Mehrheitsbeschluss das Aufstellen von Spielgeräten in den (Zier-)Gärten der einzelnen Wohneinheiten erlaubt oder verbietet.

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