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Abwasserrohre: Nachbarrecht sogar unter der Erde

Drainage unter Bodenplatte

Ein Grundstückseigentümer verlangte von seinem Nachbarn die Beseitigung der auf seinem Terrain knapp einen Meter unter der Erde verlegten Abwasserrohre von nebenan. Weil dies mit erheblichem finanziellen Aufwand verbunden gewesen wäre, weigerte sich der andere und verwies auf die Duldungspflicht der Kläger nach dem Hessischen Nachbarrechtsgesetz. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt fand eine pragmatische Lösung.

Abwasserrohre auf dem Nachbargrundstück müssen nur dann beseitigt werden, sobald durch sie die Nutzung des Grundstücks beeinträchtigt ist. Zum Beispiel falls der Nachbar eine Garage errichten möchte und dies nicht möglich ist, weil eben unter seinem Grundstück die Abwasserrohre des benachbarten Eigentümers verlaufen. Solange sich jedoch das Grundstück problemlos nutzen lässt, hat der Nachbar keinen Anspruch auf Beseitigung der Abwasserrohre (Az.: 14 U 139/04).

 

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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

 

Siehe auch  Grundstücksgrenze: Grüne Krise

Verfasst von Antje Schweitzer

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