Steht Nachbarschaftshilfe unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung? Darüber entschied das Bayerische Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 3 U 355/10.
Geklagt hatte die Witwe eines pensionierten Malers, der bei dem Versuch, die Dachrinne seines Nachbarn zu streichen, tödlich verunglückt war. Die Klägerin verlangte vom zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Geld. Der weigerte sich zu zahlen. Die LSG-Richter entschieden:
Geht Nachbarschaftshilfe über den Rahmen üblicher Gefälligkeiten hinaus und hat für den Unterstützung empfangenden Nachbarn einen wirtschaftlichen Wert, so stehen diese Arbeiten unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach Ansicht des Gerichts konnte die Witwe daher Geld aus der gesetzlichen Unfallversicherung verlangen, weil ihr verstorbener Mann beschäftigungsähnlich gehandelt hatte.
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