Wer ein Baumhaus errichten will, sollte vorab in jedem Fall einen Blick in das für sein Bundesland gültige Nachbarschaftsgesetz werfen, so die Quintessenz eines Streits zweier Nachbarn aus Nordrhein-Westfalen wegen eines Baumhauses vor dem Landesgericht (LG) Dortmund (Az.: 1 S 109/06).
Die Kläger verlangten die Beseitigung des Baumhauses mit der Begründung, der Mindestabstand von der Grundstücksgrenze sei nicht eingehalten worden. Die Richter des LG Dortmund gaben den Klägern Recht. Da es sich um eine „sonstige Anlage“ im Sinne des Landesnachbarrechts Nordrhein-Westfalen handele und der für solche Anlagen vorgegebene Abstand durch die beklagten Nachbarn beim Bau nicht eingehalten worden sei, müsse das Baumhaus weg.
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