Baumhaus: Nachbarrecht auch in luftiger Höhe

sichel

Wer ein Baumhaus errichten will,  sollte vorab in jedem Fall einen Blick in das für sein Bundesland gültige Nachbarschaftsgesetz werfen, so die Quintessenz eines Streits zweier Nachbarn aus Nordrhein-Westfalen wegen eines Baumhauses vor dem Landesgericht (LG) Dortmund (Az.: 1 S 109/06).

Die Kläger verlangten die Beseitigung des Baumhauses mit der Begründung, der Mindestabstand von der Grundstücksgrenze sei nicht eingehalten worden. Die Richter des LG Dortmund gaben den Klägern Recht. Da es sich um eine „sonstige Anlage“ im Sinne des Landesnachbarrechts Nordrhein-Westfalen handele und der für solche Anlagen vorgegebene Abstand durch die beklagten Nachbarn beim Bau nicht eingehalten worden sei, müsse das Baumhaus weg.

 

Bauen. Kaufen. Modernisieren. Hier der Baugeldvergleich 2019 für Ihre Finanzierung!

 

Unsere Finanzrechner helfen Ihnen bei der Planung und Realisierung

 

Weitere Tipps und Informationen

 

Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert