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Nebenkosten: Pauschaler Sicherheitszuschlag nicht zulässig

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Vermieter müssen vernünftig wirtschaften und dürften ihre Mieter im Rahmen der Nebenkostenvorauszahlung nicht über Gebühr mit einem pauschalen „Sicherheitszuschlag“ zur Kasse bitten. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) unter dem Aktenzeichen VIII ZR 294/10 hervor.

Mancher Vermieter erhöht wegen der Preisspirale bei Energiekosten und anderen Ausgaben die regelmäßig mit der Miete zu zahlenden Vorauszahlungen meist pauschal um zehn Prozent. Diese Praxis untersagten die BGH-Richter. Mieter können verlangen, dass der Vermieter die Zuschläge nachträglich streicht und die Höhe der Vorauszahlungen entsprechend verringert. Im Gegenzug dürfte sie dann allerdings ein kräftiger Nachschlag bei der kommenden Betriebskostenabrechnung erwarten.

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Siehe auch  Mieterschutz: Modernisierung bei behinderten Mietern

Verfasst von Antje Schweitzer

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