Kündigung: Zahlungsverzug aufschlüsseln

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Wer seinem Mieter kündigt, weil dieser mit der Miete in Verzug ist, muss in seinem Kündigungsschreiben Detailtreue zeigen. Konkret: Er muss die Höhe des Rückstandes und dessen Zusammensetzung genau belegen.

So urteilte das Amtsgericht (AG) Berlin Mitte unter dem Aktenzeichen 10 C 106/10. Weil der Vermieter dies im zugrunde liegenden Fall nicht getan hatte, wiesen die AG-Richter die Räumungsklage des Vermieters ab. Der hatte in dem Kündigungsschreiben zwar den Rückstand beziffert, allerdings in der schriftlichen Kündigungserklärung nicht aufgeschlüsselt, für welche Monate ein Rückstand in welcher Höhe geltend gemacht wurde. Außerdem fehlte dem Kündigungsschreiben eine Mietkontenaufstellung, der der Mieter den Rückstand im Einzelnen hätte entnehmen können.

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