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Kündigung: Unpassende Wortwahl kein Kündigungsgrund

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Allzu abfälliges Verhalten zwischen Mieter und Vermieter bzw. dessen Beauftragtem kann, muss aber keine Folgen haben. Es kommt vielmehr auf den konkreten Einzelfall an. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Berlin unter dem Aktenzeichen 63 S 352/07 hervor.

Im entschiedenen Fall waren sich Mieter und Verwalter jahrelang nicht wohl gesonnen. Die Korrespondenz war von einem zynischen und sarkastischen Ton bestimmt. Das Fass zum Überlaufen auf Vermieterseite brachte ein Schreiben des Mieters an den Hausverwalter, das mit der Anrede „Sehr geehrtes Verwalterlein“ begann. Der Vermieter wollte den Mieter fristlos vor die Tür setzen, scheiterte jedoch. Auch in Anbetracht der voran gegangenen Kommunikation ist das – zumindest nach Ansicht des Berliner Landgerichtes – zwar eine Unhöflichkeit, jedoch keine Ehrverletzung, die es mit einer fristlosen Kündigung abzustrafen gilt.

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Siehe auch  Mietmangel: Verborgene Schwachstellen sind Sache des Vermieters

Verfasst von Antje Schweitzer

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