Ist eine Klausel, die den Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet, unwirksam, darf der Vermieter im Rahmen einer Mieterhöhung keinen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) unter dem Aktenzeichen VIII ZR 181/07 hervor.
Im vorliegenden Fall sollte der Mieter Schönheitsreparaturen regelmäßig innerhalb bestimmter Fristen erledigen. Weil eine solche Klausel unwirksam ist, verlangte der Kläger die Zustimmung zur Erhöhung der Miete um einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete für die nun von ihm zu erbringenden Schönheitsreparaturen in Höhe von monatlich 0,71 Euro je Quadratmeter. Das darf er laut BGH-Entscheid nicht. Ein Zuschlag ist nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erlaubt.
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