Grundsätzlich ist Partylärm nach 22 Uhr tabu. Die Silversterparty in der Neujahrsnacht bildet da aber eine Ausnahme. Auch in anderer Hinsicht. So durfte eine Mieterin ihre Vermieterin in der Neujahrsnacht als „Miststück“ und „Schlampe“ bezeichnen. Grund für eine fristlose Kündigung des Mietvertrags war das nicht.
Inhalt
- Lärmbelästigung: Welche gesetzliche Regelungen gelten
- Lärm: Weshalb Silvester mehr erlaubt ist
- Gerichtsurteil: Weshalb randalierende Partygäste kein Grund zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags sind
- Gerichtsurteil: Beschimpfung der Vermieterin als „Miststück“ und „Schlampe“ in der Neujahrsnacht kein Grund für fristlose Kündigung des Mietvertrags
- Unsere Finanzrechner helfen Ihnen bei der Planung und Realisierung
- Weitere Tipps und Informationen für Mieter
Lärmbelästigung: Welche gesetzliche Regelungen gelten
Der Gesetzgeber hat in puncto Lärm und Lärmbelästigung letztlich nur eines verbindlich vorgeschrieben: Nachts von 22 Uhr bis 6 Uhr morgens muss absolute Ruhe gelten. Diese Nachtruhe kommt als rechtliche Vorgabe insbesondere in den Immissionsgesetzen der Länder vor. Demnach ist ab 22 Uhr und bis 6 Uhr alles untersagt, was die Nachtruhe hörbar stört. Dies bedeutet beispielsweise, dass in dieser Zeit Musik auf Zimmerlautstärke heruntergedreht werden muss, damit sie nicht außerhalb der Wohnung zu hören ist.
Keine gesetzliche Vorgabe hingegen gibt es für die Mittagsruhe, vornehmlich von 13 bis 15 Uhr. Speziell in Mehrfamilienhäusern ist in den jeweiligen Hausordnungen vorgesehen, dass in den zwei Stunden von 13 Uhr bis 15 Uhr ebenfalls alles untersagt ist, was Lärm macht und deshalb die Hausgemeinschaft auf die Palme bringt.
- Gerber, Kathrin (Autor)
Lärm: Weshalb Silvester mehr erlaubt ist
Ob das einem Mieter nun passt oder nicht: Zwischen 22 Uhr spätabends und 6 Uhr morgens verlangt der Gesetzgeber Nachtruhe. Wer in dieser Zeit feiern möchte, sollte unbedingt darauf achten, dass der Lärmpegel nicht allzu sehr anschwillt. Heißt also: Party maximal in Zimmerlautstärke, damit es keinen Ärger mit den Nachbarn gibt.
Klar ist aber auch: Silvester mit den unzähligen Parties, die ins Neue Jahr hinein dauern, bildet in puncto Lärmbelästigung eine Ausnahme. Ob in Häusern, auf öffentlichen Plätzen oder in den Wohnungen von Mehrfamilienhäusern – überall wird gefeiert. Oft bis weit in die Morgenstunden hinein. Traditionell schwillt der Lärm besonders stark an pünktlich um 0 Uhr, also zur mitternächtlichen Geisterstunde an. Gejohle und Gekreische in Wohnungen und Häusern, Böller, Chinakracher und Raketen draußen. Von Nachtruhe keine Spur.
Diese Nachtruhe, die der Gesetzgeber ansonsten verlangt, kann und will niemand durchsetzen. Deshalb gilt an Silvester und in der Neujahrsnacht gleichsam eine indirekte gesetzliche Regel, nämlich die „erweiterte Toleranzgrenze“, von der Verbraucherschützer wie etwa der Deutsche Mieterbund sprechen. Heißt also: Nachbarn, die mit Feiern und Fete nichts am Hut haben, sollten in der Neujahrsnacht ausnahmsweise alle Fünfe gerade sein lassen. Gleichwohl sollten Partygäste und eher ruhige Nachbarn nicht das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, insbesondere in Mehrfamilienhäusern oder größeren Wohnanlagen, vergessen.
Gerichtsurteil: Weshalb randalierende Partygäste kein Grund zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags sind
Gastgeber können nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass sich Gäste auf der Silvesterparty daneben benehmen und sogar randalieren. Dies bedeutet, der Vermieter darf wegen besagter Randale eben nicht das Mietverhältnis fristlos kündigen. So das Amtsgericht (AG) Berlin-Lichtenberg unter dem Aktenzeichen 11 C 80/05. Die Richter betonten, dass es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür gegeben hatte, dass der Gastgeber und Mieter das pöpelhafte Verhalten seiner Gäste bewusst in Kauf nahm oder gar von vornherein hätte damit rechnen müssen. Hätte beides oder eins von beiden zugetroffen, wäre eine fristlose Kündigung des Mietvertrags möglicherweise gerechtfertigt gewesen.
Gerichtsurteil: Beschimpfung der Vermieterin als „Miststück“ und „Schlampe“ in der Neujahrsnacht kein Grund für fristlose Kündigung des Mietvertrags
Der Volksmund weiß, dass vor allem Kinder und Betrunkene die Wahrheit sagen. Alkoholisiert oder sturzbesoffen lässt manch einer sämtliche Hemmungen fallen und macht auch vor wüsten Beschimpfungen nicht halt, die im nüchternen Kopf wahrscheinlich unmöglich wären. Vor dem Amtsgericht (AG) Köln wurde ein Fall verhandelt, bei dem die Mieterin in der Neujahrsnacht offenbar erkennbar volltrunken und damit Unzurechnungsfähigkeit ihre Vermieterin als „Miststück“ und „Schlampe“ beschimpfte.
Sicher, starker Tobak. Aber in diesen Beleidigungen sahen die Kölner Amtsrichter unter dem Aktenzeichen 210 C 148/98 keinen Grund zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags. Begründung, wie bereits erwähnt: Volltrunkenheit und völlige Unzurechnungsfähigkeit der Mieterin, die überdies diverse Blumentöpfe der Vermieterin vor die Türe geknallt hatte. Weil es sich hier um einen einmaligen Vorfall während eines bis dato stressfreien und auch langjährigen Mietverhältnisses gehandelt habe, sei die fristlose Kündigung des Mietvertrags in diesem Fall unberechtigt gewesen.
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