Mietkaution: Auf der sicheren Seite

Wohnungsbaupremien und Arbeitgebersparzulagen

Steht ein vermietetes Mehrfamilienhaus erst einmal unter Zwangsverwaltung, wollen viele Mieter schnellst möglichst das Weite suchen, um das Schlimmste zu verhindern. Bekommen Sie nach Kündigung des Mietvertrags und Auszug dennoch ihre Mietkaution zurück? Auf diese Frage gab der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen XIII ZR 11/03 eine Antwort.

Kernaussage: Der Zwangsverwalter des Objekts muss dem Mieter auch dann die Kaution überweisen, sofern er das Geld nie erhalten hat. Vergleichbares gilt laut BGH auch bei einer Insolvenzverwaltung. Voraussetzung ist, dass der Mieter die Kaution ab dem 1. September 2001 gezahlt hat. Wurde die finanzielle Sicherheitsleistung zuvor überwiesen und hat der Vermieter das Geld in die eigene Tasche gesteckt, hat der Mieter Pech gehabt. In diesem Fall ist die Kaution verloren.

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