Erfreuliches Urteil vom Sozialgericht Dresden. Das Jobcenter muss auch Singles die Erstausstattung einer Wohnung mit einer Waschmaschine zahlen.
Im vorliegenden Fall hatte ein Obdachloser eine unmöblierte Ein-Zimmer-Wohnung bezogen. Zwecks Erstausstattung der Wohnung genehmigte das Jobcenter gebrauchte Möbel als Sachleistungen. Für ungenutzte Gegenstände erhielt der Leistungsempfänger rund 550 Euro. Mehr Geld, insbesondere für den Kauf einer Waschmaschine, lehnte das Jobcenter ab. Mit dem Argument, der Hartz IV-Empfänger könne seine schmutzige Wäsche in einem nahegelegenen Waschsalon waschen.
So entschied das Sozialgericht Dresden
Der frühere Obdachlose und jetzige Empfänger von Hartz IV-Leistungen wehrte sich vor dem Sozialgericht (SG) Dresden gegen den ablehnenden Bescheid des Jobcenters. Entscheidung des Sozialgerichts Dresden unter dem Aktenzeichen S 20 AS 5639/14 ER: Der Hartz IV-Empfänger hat Anspruch auf Geldleistungen zum Kauf einer Waschmaschine. Begründung: Die Erstausstattung einer Wohnung, die das Jobcenter bei Hartz IV-Empfängern übernehmen muss, umfasst auch eine Waschmaschine.
Das Argument des Jobcenters, der Antragsteller könne seine Wäsche in einem nahegelegenen Waschsalon waschen, ließ das Dresdner Sozialgericht nicht gelten. Auch hier mit einer plausiblen Begründung: Die bei der Nutzung eines Waschsalons entstehenden Mehrkosten seien von der Regelleistung, die das Jobcenter Hartz IV-Empfänger überweist, nicht abgedeckt.
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