Hartz IV-Empfänger: Jobcenter muss Mietzuschlag für Schönheitsreparaturen übernehmen

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Hartz IV: Jobcenter muss Mietzuschläge für Schönheitsreparaturen übernehmen

Hartz IV: Jobcenter muss Mietzuschläge für Schönheitsreparaturen übernehmen

Hat ein Hartz IV-Empfänger einen Mietvertrag unterschrieben, in dem ein Mietzuschlag für Schönheitsreparaturen vorgesehen ist, muss das Jobcenter diesen Mietzuschlag übernehmen. So lautet die Entscheidung des Bundessozialgerichts.

Letztlich sind auch bei Mietern, die Arbeitslosengeld II (ALG II) erhalten, die Vereinbarungen im Mietvertrag mit dem Wohnungseigentümer entscheidend. Nicht selten werden Mietverträge geschlossen, bei denen in den monatlichen Mietzahlungen auch ein Anteil Instandhaltungskosen für vom Vermieter übernommene Schönheitsreparaturen enthalten ist. Im vorliegenden Fall sah ein Mietvertrag genau das vor, nämlich knapp 40 Euro Anteil an den monatlichen Zahlungen für eben diese Kosten aufgrund von Schönheitsreparaturen.

Das Jobcenter kürzte daraufhin die Leistungen. Mit der Begründung, dass in den monatlichen Hartz IV-Leistungen bereits ein Anteil für Instandhaltungen von gut fünf Euro enthalten war. Das Jobcenter rechnete demzufolge jene fünf Euro auf die 40 Euro an, die im Mietvertrag zwischen den beiden Hartz IV-Empfängern und dem Wohnungseigentümer vereinbart waren.

So entschied das Bundessozialgericht über Mietzuschläge bei Schönheitsreparaturen

Das Bundessozialgericht (BSG) widersprach in seiner Entscheidung unter dem Aktenzeichen B 11b AS 31/06 R der Vorgehensweise des Jobcenters. Kernaussage des Urteils: In Mietverträgen vereinbarte Mietzuschläge für Schönheitsreparaturen seien durchaus üblich. Deshalb gehörten sie zu den Unterkunftskosten, die das Jobcenter nicht kürzen dürfe. Heißt also: Das Jobcenter muss die Mietzuschläge wegen vom Vermieter durchgeführte Schönheitsreparaturen komplett und deshalb ohne Abzug übernehmen.

 

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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

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