Hartz IV: Jobcenter muss Mieterhöhung nach Badmodernisierung zahlen

bath

Hart IV: Jobcenter muss Mieterhöhung nach Badmodernisierung zahlen

Hart IV: Jobcenter muss Mieterhöhung nach Badmodernisierung zahlen

Unter bestimmten Voraussetzungen darf die Wohnungsmiete nach einer Modernisierung erhöht werden. Bei Hartz IV-Empfängern muss das Jobcenter den Mietzuschlag übernehmen. Selbst wenn die Wohnungsmodernisierung auf Wunsch des Leistungsempfängers erfolgt. So ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG).

Vermieter dürfen unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen nach der Modernisierung einer Wohnung oder eines Hauses die Miete erhöhen. Eine solche modernisierungsbedingte Mieterhöhung darf bis zu 8 Prozent der Modernisierungskosten betragen.

Vor dem Bundessozialgericht (BSG) ging es in letzter Instanz um zwei Fragen. Nämlich: Muss das Jobcenter eine Mieterhöhung, mit der ein Hartz IV-Empfänger nach einer Modernisierung konfrontiert wird, grundsätzlich übernehmen? Und falls ja, gilt das selbst, wenn die Modernisierung der Mietwohnung auf Wunsch des Hartz IV-Empfängers erfolgte?

Über diesen Fall hatte das Bundessozialgericht zu entscheiden

Der Mieter, ein Hartz IV-Empfänger, lebte in einer rund 50 Quadratmeter großen Zwei-Zimmer-Wohnung. Die Bruttowarmmiete betrug 400 Euro monatlich. Auf Wunsch des Mieters modernisierte der Vermieter das Badezimmer. Infolgedessen wurde die Monatsmiete um knapp 30 Euro erhöht. Als Leistungsempfänger nach Hartz IV beantragte der Mieter beim Jobcenter die Übernahme des Mietzuschlags.

Das Jobcenter lehnte ab. Ein Widerspruch des Mieters gegen den ablehnenden Bescheid des Jobcenters war ebenfalls erfolglos. Daraufhin verklagte der Mieter das Jobcenter vor dem Sozialgericht (SG) Berlin. Das Sozialgericht Berlin verneinte den Anspruch des Hartz-IV-Empfängers gegenüber dem Jobcenter. Der Mieter und Hartz IV-Empfänger ging in die Revision vor dem Bundessozialgericht (BSG). Das höchste deutsche Sozialgericht gab dem Mieter in seinem Urteil unter dem Aktenzeichen B 4 AS 32/12 R Recht.

Weshalb das Jobcenter eine Mieterhöhung nach der Modernisierung übernehmen muss

In seiner Urteilsbegründung verwies das Bundessozialgericht auf § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch II, wonach das Jobcenter die Kosten für Unterkunft und Heizung übernehmen muss. Vorausgesetzt, dass diese Kosten angemessen sind. Durch diesen Paragrafen, so das BSG, seien sämtliche Zahlungsverpflichtungen erfasst, die entweder aus dem Mietvertrag resultierten oder sich aus getroffenen Vereinbarungen mit dem Vermieter ergäben. Folge: Sobald der Wohnungseigentümer und Vermieter die Modernisierungskosten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben über eine Mieterhöhung auf den Mieter abwälze, gehöre dies zur vertraglich geschuldeten Miete.

 

Bauen. Kaufen. Modernisieren. Hier der Baugeldvergleich 2019 für Ihre Finanzierung!

 

Unsere Finanzrechner helfen Ihnen bei der Planung und Realisierung

 

Weitere Informationen und aktuelle Gerichtsurteile zum Thema:

Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert