Nachbarn: Roboter darf den Rasen mähen

rasen roboter

Sich auf der Terrasse sonnen, derweil ein Roboter den Rasen mäht? Das ist ganz einfach. Doch leider sehen manche Nachbarn Probleme, wo es eigentlich keine gibt. Das zeigt ein Fall, der beim Amtsgericht (AG) Siegburg verhandelt wurde (Az.: 118 C 97/13).

Ein Hauseigentümer ließ unter der Woche zwischen 7 und 20 Uhr einen Roboter den Rasen mähen. Beachtet wurden selbstverständlich die üblichen Ruhezeiten zwischen 13 und 15 Uhr. Außerdem war der Roboter regelmäßig außer Betrieb, weil sein Akku aufgeladen werden musste. Ein Nachbar bemängelte die von der Arbeit des Roboters ausgehende angebliche Lärmbelästigung und klage vor Gericht auf Unterlassung. Konkret sollte die Arbeit des kleinen Kerls auf fünf Stunden täglich begrenzt werden.

Die Siegburger Amtsrichter lehnten ab. Vor allem mit der Begründung, dass im vorliegenden Fall die Grenzwerte der TA Lärm eingehalten wurden. Nach Auskunft eines Sachverständigen wurde der maßgebliche Wert von 50 dB(A) sogar erheblich unterschritten. Nur bei geöffneten Fenstern oder beim Aufenthalt im Freien sei das Geräusch des Roboters „schwach“ oder sogar „sehr schwach“ zu hören gewesen. Folge: Der Roboter Haushelfer darf auch weiterhin zwischen 7 und 20 Uhr, selbstverständlich unter Einhaltung der Mittagsruhe, seine Arbeit tun.

 

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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

 

 

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