Hartz IV-Leistungen: Anschaffung eines Gasofens kann dazugehören

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Hartz IV-Leistungen: Anschaffung eines Gasofens kann dazugehören

Hartz IV-Leistungen: Anschaffung eines Gasofens kann dazugehören

Bezieher von Hartz IV-Leistungen (= ALG II) erhalten vom Jobcenter in der Regel die Kosten der Unterkunft (Miete, Heizung). Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz musste entscheiden, ob das Jobcenter auch die Anschaffung eines Gasofens übernimmt.

Im vorliegenden Fall ging es um einen Mieter, der die Voraussetzungen für Zuschussleistungen für Auszubildende nach SGB II erfüllte. Hintergrund: Azubis erhalten zwar grundsätzlich kein Arbeitslosengeld II. Allerdings haben sie Anspruch auf einen Zuschuss zu den Kosten für Unterkunft (Miete) und Heizung.

Im vorliegenden Fall hatte ein Auszubildender eine „angemessene“ Wohnung gefunden. Im Mietvertrag war erwähnt, dass die Wohnung zwar über einen Gasanschluss verfügte, allerdings nicht über eine Heizung (= Gasofen). Der Azubi schickte dem Jobcenter, wie von diesem verlangt, drei konkurrierende Angebote für den Kauf eines Gasofens. Das Jobcenter lehnte jedoch die Kostenerstattung ab.

Der Azubi klagte daraufhin vor dem Sozialgericht (SG) Speyer, und dieses gab dem Jobcenter Recht. Lapidare Begründung: Die Kosten für den Kauf eines Gasofens zählten nicht zu den Kosten der Unterkunft. In der Berufungsinstanz widersprach das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz und hob das Urteil des Sozialgerichts Speyer unter dem Aktenzeichen L 6 AS 573/12 B ER auf.

So urteilte das Landessozialgericht Rheinland Pfalz

Nach Meinung der rheinland-pfälzischen Landessozialrichter macht eine Heizung, im vorliegenden Fall der Gasofen, eine Wohnung erst bewohnbar. Dementsprechend handelt es sich bei der Anschaffung eines Gasofens NICHT um eine  sognannte Wohnungserstausstattung, sondern um Kosten der Unterkunft, die durch die laufenden Leistungen auf Grundlage SGB II abgedeckt sind.

Weil das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz über den Fall Ende November entschied, versahen die Richter die von ihnen entschiedene Kostenübernahme durch das zuständige Jobcenter mit einer sogenannten einstweiligen Anordnung. Naheliegender Grund: Es bestand besondere Eilbedürftigkeit, weil die sogenannte kalte Jahreszeit bereits begonnen hatte.

 

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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

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