Nachbar: Griff zur Schere erlaubt

Nachbarschaftsrecht beim Bauen

Immobilieneigentümer brauchen vom Nachbargrundstück aus herüber wachsende Zweige nicht zu tolerieren. Falls das Geäst erheblich stört, darf der Nachbar zur Selbsthilfe mit der Schere schreiten.

So lautet die Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Würzburg unter dem Aktenzeichen 14 C 1507/00. Wer den Ärger mit seinem Nachbarn scheut, weil er ohne Vorwarnung Hand angelegt hat, sollte als erstes um die Beseitigung der Äste bitten. Falls das aber nicht fruchtet, ist Eigeninitiative angesagt.

 

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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

 

 

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