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Schönheitsreparaturen: Frist für Vermieter

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Mieter sollten mit ihrem Anspruch auf Schönheitsreparaturen gegen den Vermieter nicht zu lange warten, so die Quintessenz einer Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Wetzlar. Ansonsten verjährt dieser.

Der Fall: 13 lange Jahre beließ die Vermieterin einer preisgebundenen Neubauwohnung diese in ihrem ursprünglichen Zustand, ohne einen Finger zu rühren. Spätestens seit dem Jahr 2000 befand sich die Wohnung in einem renovierungsbedürftigen Zustand. Doch erst acht Jahre später klagte die Mieterin gegen ihre Vertragspartnerin. Zu spät, so die Amtsrichter, und wiesen die Klage ab. Grundsätzlich habe die Mieterin zwar einen Anspruch auf Schönheitsreparaturen. Allerdings verjährt dieser nach drei Jahren (Az.: 38 C 1882/07).

Siehe auch  Kündigung: Untermiet-Klausel muss eindeutig sein

Verfasst von Antje Schweitzer

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