Verstopfter Schacht: Lüften muss möglich sein

Lüftungsschacht

Die Pflicht, eine Mietwohnung in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, endet nicht am Abluftgitter. Diese Erfahrung musste eine Vermieterin nach einem Streit mit ihrer Mieterin vor dem Amtsgericht München machen (Az.: 461 C 2775/10).

Der Fall: Der Lüftungsschacht in dem innen liegenden Bad war verstopft, die Eigentümerin weigerte sich allerdings, sich darum zu kümmern. Begründung: Der Schacht liege außerhalb der Wohnung. Dies ließ das Münchener AG nicht gelten und stellte sich auf die Seite der Mieterin: Das Instandsetzen eines Abluftschachtes gehöre zu der Erhaltungspflicht einer Mietsache. Diese umfasse nämlich auch Anlagen, die der Versorgung bzw. Entsorgung der Mieträume dienen und sich außerhalb der Wohnung befinden.

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