Die Pflicht, eine Mietwohnung in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, endet nicht am Abluftgitter. Diese Erfahrung musste eine Vermieterin nach einem Streit mit ihrer Mieterin vor dem Amtsgericht München machen (Az.: 461 C 2775/10).
Der Fall: Der Lüftungsschacht in dem innen liegenden Bad war verstopft, die Eigentümerin weigerte sich allerdings, sich darum zu kümmern. Begründung: Der Schacht liege außerhalb der Wohnung. Dies ließ das Münchener AG nicht gelten und stellte sich auf die Seite der Mieterin: Das Instandsetzen eines Abluftschachtes gehöre zu der Erhaltungspflicht einer Mietsache. Diese umfasse nämlich auch Anlagen, die der Versorgung bzw. Entsorgung der Mieträume dienen und sich außerhalb der Wohnung befinden.