Fällt die Wohnfläche einer Wohnung tatsächlich mehr als zehn Prozent geringer aus als vertraglich vereinbart, darf die Miete anteilig gemindert werden.
Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch bei möblierten Wohnungen. Gekürzt werden darf im gleichen Verhältnis wie die vorhandene Fläche von der Vertragsvereinbarung abweicht (Az.: VIII ZR 209/10).