Gute Nachricht für Bauherren und Wohnungskäufer – die Förderung Bausparen wird ab dem Jahr 2021 verbessert. Grund genug, sich das geförderte Sparen in Deutschland – über die Vermögenswirksamen Leistungen (vL), die Arbeitnehmer-Sparzulage sowie die Wohnungsbauprämie – etwas genauer anzuschauen.
Inhalt
- Förderung Bausparen mit Vermögenswirksamen Leistungen
- Soviel Vermögenswirksame Leistungen gibt es in unterschiedlichen Branchen
- Wie Vermögenswirksame Leistungen anlegen?
- Welche VL-Sparformen werden staatlich gefördert?
- Welche Einkommensgrenzen gelten bei Arbeitnehmersparzulage und Wohnungsbauprämie?
- Wie hoch ist die Arbeitnehmersparzulage bei VL?
- Mehr Wohnungsbauprämie bei der Förderung Bausparen ab 1.1.2021
- Welche Finanzierungen sind mit einem Bausparvertrag möglich?
- Fazit
- Tipps, Empfehlungen und Informationen
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Beliebt und bewährt sind seit Jahrzehnten die Arbeitnehmersparzulage sowie die Wohnungsbauprämie. Mit der Wohnungsbauprämie wird in der Hauptsache das Besparen von Bausparverträgen gefördert. Die Arbeitnehmersparzulage zielt neben dem Bausparen insbesondere auf das sogenannte Beteiligungssparen über Aktienfonds. Als Erstes widmen wir uns den Vermögenswirksamen Leistungen. Diese zahlt der Arbeitgeber – wie gesagt, falls tariflich vereinbart – seinen Mitarbeitern.
Förderung Bausparen mit Vermögenswirksamen Leistungen
Gesetzliche Grundlage der Vermögenswirksamen Leistungen ist das Vermögensbildungsgesetz. Dieses stammt aus dem Jahr 1961. Ziel des Gesetzgebers war von Beginn an und ist bis heute, insbesondere Arbeitnehmern die Vermögensbildung zu erleichtern. Anfangs war das Vermögensbildungsgesetz auch bekannt als „312-Mark-Gesetz“, später dann als „624-Mark-Gesetz“ – entsprechend dem höchstmöglichen Förderbetrag im Jahr. Heute (Stand: Januar 2020) ist der Höchstbetrag, den der Arbeitgeber als VL im Jahr zahlt, 480 Euro – umgerechnet 40 Euro monatlich. Die tatsächliche Höhe der Vermögenswirksamen Leistungen ist abhängig vom Tarifvertrag oder dem individuellen Arbeitsvertrag. Daraus folgt: Abhängig von der Branche werden VL in unterschiedlicher Höhe gezahlt.
Soviel Vermögenswirksame Leistungen gibt es in unterschiedlichen Branchen
Die Höhe der Vermögenswirksamen Leistungen hängt ab von der tariflichen Vereinbarung in der jeweiligen Branche bzw. individuell vom Arbeitsvertrag. Entsprechend unterschiedlich hoch sind die Beträge, die Arbeitgeber als VL überweisen. Ein Überblick (Stand: Januar 2020):
Hier zahlen Arbeitgeber monatlich bis 40 Euro
- Bankgewerbe
- Brauereien
- Energiewirtschaft
- Elektrohandwerk
- Erfrischungsgetränke-Industrie
- Feinkostindustrie
- Fischindustrie
- Fleischerhandwerk
- Fotobranche
- Groß- und Außenhandel
- Hafenmühlen
- Handelsmühlen
- Kalkindustrie
- Kautschukindustrie
- Kunststoffverarbeitende Industrie
- Milchindustrie
- Mineralbrunnen
- Molkereien
- Nährmittelindustrie
- Natursteinindustrie
- Ölmühlenindustrie
- Papierindustrie
- Spirituosenbetriebe
- Stärkeindustrie
- Versicherungsbranche
- Weinkellereien
- Zementindustrie
- Zuckerindustrie
Hier zahlen Auftraggeber bis 26,67 Euro VL im Monat
- Bäckerhandwerk
- Backindustrie
- Bildhauerhandwerk
- Bleistiftindustrie
- Brauerhandwerk
- Braunkohlenbergbau
- Büromaschinenhandwerk
- Daunendeckenindustrie
- Druckindustrie
- Erdölgewinnung
- Fahrzeug- und Karosseriebau
- Fleischwarenindustrie
- Futtermilchindustrie (bis 29,91 Euro)
- Gerüstbaugewerbe
- Gewerblicher Verbund
- Gipsindustrie
- Glasindustrie
- Graveure und Gürtler
- Holz-Kunstoffhandwerk
- Holz/Kunststoffhandwerk
- Holz/Kunststoffindustrie
- Hotel- und Gaststättengewerbe
- Kali- und Steinsalzbergbau
- Kies- und Sandindustrie
- Kraftfahrzeuggewerbe
- Land- und Fortwirtschaft
- Landmaschinen-Handwerk
- Ledererzeugende Industrie
- Maler- und Lackierhandwerk
- Maschinenbauhandwerk
- Mechanikerhandwerk
- Metall/Elektroindustrie
- Metallhandwerk
- Miederindustrie
- Modellbauerhandwerk
- Müllerhandwerk
- Nahrungsfetteindustrie
- Orthopädieschuhmacher
- Parkettlegerhandwerk
- Rauchindustrie
- Raumausstatter
- Reisebüro
- Sägeindustrie
- Sanitär, Heizung, Klima
- Schilderhersteller
- Schmiede und Schlosser
- Schornsteinfeger
- Schreibgeräteindustrie
- Schreiner- und Glaserhandwerk
- Schuhmacherhandwerk
- Seehafenbetriebe
- Speditionsgewerbe
- Stahlindustrie
- Steinkohlebergbau
- Steinmetzhandwerk
- Strickereihandwerk
- Tankanlagenbau
- Wand- und Bodenfliesenindustrie
- Weinküferhandwerk
- Wohnungswirtschaft
- Zeitschriftenverlage
- Zeitungsverlage
- Ziegelindustrie
- Zigarettenindustrie
Soviel Vermögenswirksame Leistungen zahlen Auftraggeber in anderen Branchen
- Architekten & Ingenieure (16,36 €)
- Baugewerbe (23,52 €)
- Bekleidungsindustrie (20,00 €)
- Betonindustrie (23,52)
- Bewachungsgewerbe (20,00 €)
- Binnenschifffahrt (20,00 €)
- Buchbinderhandwerk (20,00 €)
- Dachdeckerhandwerk (20,00 €)
- Damenschneider-Handwerk (6,65 €)
- Deutsche Bahn AG (13,33 €)
- Einzelhandel (13,33 €)
- Eisenbahnen (13,33 €)
- Entsorgungswirtschaft (20,00 €)
- Feinkeramische Industrie (13,33 €)
- Fettschmelzen (20,00 €)
- Feuerfeste Industrie (20,00 €)
- Fortwirtschaft (6,67 €)
- Futtermittelindustrie (29,91 €)
- Garten- und Landschaftsbau (10,23 €)
- Handelsmälzereien (33,23 €)
- Hohlglas (33,23 €)
- Kalksandsteinindustrie (33,23 €)
- Knopfindustrie (20,00 €)
- Kraftverkehrsbetriebe (13,33 €)
- Kunststoffkonfektion (13,33 €)
- Kürschnerhandwerk (13,33 €)
- Lederwaren / Kofferindustrie (20,00 €)
- Obst- und Gemüseindustrie (30,68 €)
- Öffentlicher Dienst (6,65 €)
- Pelzbekleidung (13,33 €)
- Personenseil-Schwebebahn(13,33 €)
- Pinselmacherhandwerk (20,00 €)
- Sanitärkeramik (20,00 €)
- Säureschutzindustrie (20,00 €)
- Schirmindustrie (13,33 €)
- Schuhindustrie (20,00 €)
- Sektkellereien (33,23 €)
- Steinen- und Erdenindustrie (30,68 €)
- Strickereihandwerk (26,67 €)
- Süßwarenindustrie (29,91 €)
- Textilindustrie (20,00 €)
- Textilreinigungsgewerbe (13,33 €)
lle Angaben wurden sorgfältig recherchiert. Eine Gewähr übernehmen wir nicht. Benannt sind hier Maximalbeträge.
Wie Vermögenswirksame Leistungen anlegen?
Als Begünstigter können Sie die Vermögenswirksamen Leistungen vom Arbeitgeber in mehreren unterschiedlichen Sparformen anlegen. Das sind:
- Laufende Baufinanzierung
- Bausparvertrag
- Banksparplan
- Aktienfondssparplan
Wichtig: Allerdings werden nicht alle möglichen Sparformen bei den VL staatlich gefördert. So gilt: Für Banksparpläne, unabhängig, ob diese bei Sparkassen, genossenschaftlichen Instituten oder privaten Geldhäusern abgeschlossen werden, gibt es schon seit Jahren keine staatliche Förderung mehr.
Welche VL-Sparformen werden staatlich gefördert?
Unter Fördergesichtspunkten sind somit Banksparpläne denkbar uninteressant. Arbeitnehmer und der Öffentliche Dienst dürfen zwar ihre Vermögenswirksamen Leistungen darin investieren. Doch einen Zuschuss vom Staat gibt es für diese Form des VL-Sparens nicht. Abgesehen davon, dass die Verzinsung momentan (Januar 2020) denkbar gering ist. Falls es denn überhaupt Zinsen für einen Banksparplan gibt.
Zumindest unter Fördergesichtspunkten sind folgende – im weitesten Sinne – Anlageformen interessanter als Banksparpläne:
- Aktienfondssparplan
- Tilgung Immobilienkredit
- Bausparvertrag
Zwei Arten der staatlichen Förderung kommen in Frage – diese aber nicht gleichzeitig, also für ein und denselben Vertrag. Das sind konkret:
- die Arbeitnehmersparzulage
- die Wohnungsbauprämie
Wichtig: Nicht jeder, der seine Vermögenswirksamen Leistungen vom Chef in eine der genannten Anlageformen steckt, erhält auch die staatliche Förderung. Von Arbeitnehmersparzulage und Wohnungsbauprämie kann nur profitieren, wer die vom Gesetzgeber gezogenen Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Somit zielt die staatliche Förderung der Vermögenswirksamen Leistungen in der Hauptsache auf Normalverdiener oder Durchschnittsverdiener – vorzugsweise mit Kindern.
Welche Einkommensgrenzen gelten bei Arbeitnehmersparzulage und Wohnungsbauprämie?
Die staatliche Förderung – Arbeitnehmersparzulage und Wohnungsbauprämie – zielt insbesondere auf Normalverdiener bzw. Durchschnittsverdiener. Folge: Wer ein vergleichsweise hohes Einkommen hat, dürfte zwar, abhängig von der Vereinbarung der beteiligten Tarifpartner, Vermögenswirksame Leistungen erhalten. Aber auf die staatliche Förderung muss er verzichten. Folgende Einkommensgrenzen gelten bei den genannten Anlageformen:
- Arbeitnehmersparzulage Fondssparplan: 000 Euro / 40.000 Euro (alleinstehend / zusammen veranlagte Ehepartner oder Lebenspartner)
- Arbeitnehmersparzulage Tilgung Immobiliendarlehen: 900 Euro/ 35.800 Euro
- Arbeitnehmersparzulage Bausparvertrag:900 Euro / 35.800 Euro
- Wohnungsbauprämie Bausparvertrag:600 Euro / 51.200 Euro (gilt für Verträge, die ab Januar 2021 abgeschlossen werden)
Bei den genannten Einkommensgrenzen handelt es sich um das sogenannte zu versteuernde Einkommen. Dieses darf nicht verwechselt werden mit dem Bruttoverdienst oder auch dem Nettoverdienst, das der Arbeitgeber monatlich überweist. Folge: Insbesondere das Bruttoeinkommen eines VL-Beziehers ist in der Regel deutlich höher als das „zu versteuernde Einkommen“.
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Wichtig: Wie hoch das „steuerpflichtige Einkommen“ – dies ist ein anderer Begriff für „zu versteuerndes Einkommen“ – tatsächlich ist, stellt das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung oder der (freiwilligen) Arbeitnehmerveranlagung fest. Bei beiden, der Einkommensteuererklärung und der Arbeitnehmerveranlagung, werden endgültig Freibeträge, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben Steuern sparend berücksichtigt. So ermittelt das Finanzamt am Ende das zu versteuernde Einkommen.
Wie hoch ist die Arbeitnehmersparzulage bei VL?
Die Höhe der staatlichen Arbeitnehmersparzulage ist bei den genannten Anlageformen nicht identisch. Dies zeigt der folgende Überblick (Stand: Januar 2020):
Arbeitnehmersparzulage Bausparvertrag: 9 Prozent auf maximal 470 Euro VL-Einzahlungen im Kalenderjahr. Die Förderung beträgt höchstens 43 Euro.
Arbeitnehmersparzulage Tilgung Baukredit: Ebenfalls 9 Prozent von höchstens 470 Euro VL-Einzahlung im Kalenderjahr, maximale Zulage 43 Euro im Jahr.
Arbeitnehmersparzulage Aktienfondssparplan: 20 Prozent von höchstens 400 Euro VL-Einzahlung im Kalenderjahr, maximal 80 Euro Förderung im Jahr.
Von der Arbeitnehmersparzulage als staatliche Förderung zu unterscheiden ist die Wohnungsbauprämie. Hier die Details:
Mehr Wohnungsbauprämie bei der Förderung Bausparen ab 1.1.2021
Das Bausparen fördert der Staat gleich doppelt – durch die Arbeitnehmersparzulage und die Wohnungsbauprämie. Aber: Beide Förderungen gleichzeitig funktionieren nicht. Um sowohl von der Arbeitnehmersparzulage als auch von der Wohnungsbauprämie zu profitieren, können Förderberechtigte Folgendes tun:
- Sie investieren Ihre Vermögenswirksamen Leistungen in einen Bausparvertrag und erhalten bei Einhaltung der Einkommensgrenze bei Beachtung des jährlichen Höchstbetrags die Arbeitnehmersparzulage.
- Der Förderberechtigte schließt einen weiteren Bausparvertrag ab, den er nicht mit seinen VL, sondern durch „eigenes Geld“ bespart. Sofern er die gesetzlichen Vorgabe (Einkommensgrenze) einhält, besteht in der Regel bei diesem zweiten Bausparvertrag Anspruch auf Wohnungsbauprämie.
- Die dritte Möglichkeit: Der VL-Bausparvertrag wird durch eigene Einzahlungen aufgestockt. Und zwar so weit, dass für den überschießenden Teil die höchstmögliche Wohnungsbauprämie gezahlt wird.
Für nach dem 31.12.2020 abgeschlossene Bausparverträge gibt über die Wohnungsbauprämie eine spürbar verbesserte staatliche Förderung. Konkret bedeutet dies (in Klammern die Werte für Bausparverträge, die vor dem 1.1.2020 abgeschlossen werden):
- Höhe der Wohnungsbauprämie: 10 % (8,8 %)
- Maximale förderfähige Einzahlung: 700 Euro (512 Euro)
- Maximale Wohnungsbauprämie: 70 Euro (45 Euro)
- Einkommensgrenze (zu versteuerndes Jahreseinkommen): bei Ledigen 35.000 Euro (25.600 Euro) im Kalenderjahr
- Einkommensgrenze (zu versteuerndes Jahreseinkommen): bei zusammen veranlagten Ehepartnern oder Lebenspartnern 70.000 Euro (51.200 Euro) im Kalenderjahr
Welche Finanzierungen sind mit einem Bausparvertrag möglich?
Unabhängig davon, ob der Bausparvertrag über Vermögenswirksame Leistungen mit oder ohne staatliche Förderung (Arbeitnehmersparzulage sowie Wohnungsbauprämie) angespart wird, gilt: Verwendet werden dürfen das Bausparguthaben und das Bauspardarlehen ausschließlich für sogenannte wohnwirtschaftliche Zwecke. Rechtliche Grundlage ist § 1 Abs. 3 des Bausparkassengesetzes (BauSparkG). Zur „wohnwirtschaftlichen Verwendung“ zählen insbesondere folgende Maßnahmen:
- Der Bau, der Kauf, die Modernisierung bzw. Sanierung von Immobilien, die überwiegend zu Wohnzwecken bestimmt sind. Dazu zählen vor allem Häuser und Wohnungen.
- Der Bau, der Erwerb sowie die Instandhaltung, Modernisierung bzw. Sanierung anderer überwiegend zu Wohnzwecken dienender Gebäude.
- Der Kauf eines Grundstücks bzw. der Erwerb von Erbbaurechten, um auf dem Bauland im Anschluss ein Gebäude zu errichten, das überwiegend Wohnzwecken dient.
- Erforderliche Arbeiten, die der Erschließung und der Förderung von Wohngebieten dienen.
- Die (Teil-)Tilgung von Darlehen, die der Realisierung einer oder mehrerer der oben genannten Maßnahmen dienen.
- Die (Teil-)Tilgung von Darlehen, die auf einem bebauten Grundstück lasten, das überwiegend zu Wohnzwecken dient.
Beispiele für die wohnwirtschaftliche Verwendung eines Bausparvertrags
- 1 Abs. 3 des Bausparkassengesetzes nennt im Grunde nur allgemeine Kriterien im Hinblick auf die wohnwirtschaftliche Verwendung eines Bausparvertrags. Deshalb hier einige Beispiele, wie der Bausparer sein Bausparguthaben und sein Bauspardarlehen verwenden darf – selbstverständlich ohne Anspruch auf Vollständigkeit;
- Kosten für den Abbruch einer Bestandsimmobilie, sofern darauf ein Neubau erfolgt.
- Gestaltung der Außenanlagen im zeitlichen Zusammenhang mit dem Bau einer Immobilie.
- Umbau zu Wohnzwecken. Überdies auch ein Anbau und der Ausbau.
- Architektenhonorar
- Installation einer Alarmanlage
- Nebenkosten, die beim Bau oder Kauf einer Wohnimmobilie anfallen.
- Modernisierung oder Sanierung des Badezimmers
- Anbringen neuer Bodenbeläge
- Errichtung eines Carports
- Ausbau des Dachgeschosses
- Maßnahmen zum Einbruchsschutz und zum Schutz vor Diebstählen
- Einbaumöbel und Einbauküche, sofern diese als sogenannter wesentlicher Bestandteil der Immobilie gelten können.
- Erwerb eines selbst genutzten Einfamilienhauses oder einer selbst genutzten Wohnung
- Erneuerung der Etagenheizung
- Erschließungskosten
- Sanierung oder Erneuerung der Objektfassade
- Erneuerung des Fußbodenbelags
- Einbau einer Fußbodenheizung
- Errichtung einer Gartenanlage in zeitlich unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bau
- Grunderwerbssteuer
- Kosten für den Hausanschluss
- Erneuerung des Innenputzes
- Isolierverglasung für Fenster
- Einbau eines Kamins oder eines Kachelofens
- Kanalanschlussgebühren
- Einbau einer Markise, sofern diese ein fester Bestandteil des Gebäudes ist.
- Maklerprovision
- Notargebühren
- Sofern eine Pergola ebenfalls ein fester Bestandteil des Gebäudes ist, klappt auch dies.
- Verbesserung des Schallschutzes
- Einbau einer Sauna oder sogar eines Schwimmbads
- Verlegung eines Teppichbodens einmal mehr, falls er ein fester Gebäudebestandteil ist
- Tapezierarbeiten und Erneuerung von Türen
- Maßnahmen zum besseren Wärmeschutz
- Errichtung eines Wintergartens
- Einbau eines zusätzlichen WC´s
Fazit
Traditionell werden Bausparverträge stark gefördert. Über die Vermögenswirksamen Leistungen vom Arbeitgeber und – sofern die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden – durch die staatliche Arbeitnehmersparzulage oder die Wohnungsbauprämie. Deshalb kann ein Bausparvertrag ein durchaus sinnvoller Bestandteil einer durchdachten Finanzierungsstrategie für das selbst genutzte Wohneigentum sein. Gleichwohl gibt es nach wie vor massive Kritik von Verbraucherschützern am Bausparen allgemein sowie an manchen Aspekten dieser Art der Vermögensbildung. Somit hängt die Beurteilung, ob ein Bausparvertrag passt oder nicht, immer von den individuellen Gegebenheiten bzw. Bedürfnissen des Häuslebauers oder Immobilienkäufers ab. Deshalb lautet der beste Tipp überhaupt: Lassen Sie sich unabhängig beraten!
- Fecht, Dominik(Autor)
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