Homeoffice – Gesetzliche Unfallversicherung mit Lücken

Homeoffice und Unfallversicherung scaled

Homeoffice und Unfallversicherung

Homeoffice und Unfallversicherung

Für die Arbeit im Homeoffice gelten bei der Gesetzlichen Unfallversicherung spezielle Regeln. Diese erhöhen das finanzielle Risiko für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erheblich. Dieser Ratgeber erläutert, worauf Sie achten sollten.

 

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Die Corona-Pandemie hat erhebliche wirtschaftliche Folgen. Millionen ArbeitnehmerInnen wurden in Kurzarbeit geschickt. Noch mehr Menschen arbeiten daheim im Homeoffice. Teilweise große finanzielle Einbußen verbunden mit Existenzängsten sind die Folge. Was die wenigsten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die daheim tätig sind, wissen: Die Arbeit im Homeoffice kann auch Risiken bergen. Gemeint ist der Schutz durch die Gesetzliche Unfallversicherung. Im Homeoffice gelten nämlich für diese Form der sozialen Absicherung ganz spezielle Regeln. Mit der Folge, dass die Gesetzliche Unfallversicherung beim Arbeiten im Homeoffice Lücken hinterlässt. Vor allem deshalb entscheiden sich nicht wenige ArbeitnehmerInnen für die private Unfallvorsorge und kümmern sich um die Berechnung der Beiträge zur Unfallversicherung.

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Zunächst aber ein Blick auf die Historie der Gesetzlichen Unfallversicherung, ihre Leistungen sowie die rechtlichen Voraussetzungen für den Schutz.

Welche Aufgaben hat die Gesetzliche Unfallversicherung, nicht nur im Homeoffice?

Die Einführung der Gesetzlichen Unfallversicherung datiert auf das Jahr 1884. Sie entstand im Rahmen der Bismarck´schen Sozialgesetzgebung. Rechtliche Grundlage war damals das sogenannte Unfallversicherungsgesetz. Heute gibt das „Siebte Sozialgesetzbuch (SGB VII)“ die rechtlichen Rahmenbedingungen vor.

Wann besteht Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung?

Letztlich geht es um die Frage, wann – abgesegnet durch die gesetzlichen Vorgaben – ein Versicherungsfall eintritt und die Gesetzliche Unfallversicherung deshalb (finanzielle) Leistungen erbringt. Die mit Abstand wichtigsten Versicherungsfälle sind der Arbeitsunfall und eine Berufskrankheit. Es versteht sich von selbst, dass der „Versicherungsfall Arbeitsunfall“ und der „Versicherungsfall Berufskrankheit“ und in der Folge die Leistungen des Gesetzlichen Unfallversicherung gesetzlich geregelt bzw. definiert sind.

Faustregel: Werden die rechtlichen Vorgaben nicht eingehalten, handelt es sich nicht um einen Versicherungsfall und somit gibt es dann auch keine Leistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung.


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Was versteht man unter einem Arbeitsunfall bei der Gesetzlichen Unfallversicherung?

Allgemein versteht man unter „Arbeitsunfall“ einen solchen, der am Arbeitsplatz, auf dem Weg dorthin oder auf dem Weg zurück nach Hause geschieht. Doch so einfach, wie es klingt, ist die ganze Sache mit dem Arbeitsunfall leider nicht. Denn die gerade beschriebenen Kriterien – Unfall am Arbeitsplatz, auf dem Weg dorthin und zurück – gelten nur, sobald das Malheur in einem direkten Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Dies kann also bedeuten, dass die Gesetzliche Unfallversicherung nicht leistet, sofern der Unfall überwiegend dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen ist.

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Dazu ein Beispiel: Oft diskutiert und mindestens genauso häufig umstritten ist der sogenannte Wegeunfall. Also ein Unfall, der auf dem Weg zum Arbeitsplatz oder auf dem Weg zurück nach Hause geschieht. Mittlerweile gibt es eine weitreichende und auch fundierte Rechtsprechung zu diesem Thema, die folgenden Trend spiegelt:

Ein sogenannter Wegeunfall liegt nicht vor, falls die versicherte Person vom Arbeitsweg abgewichen ist – etwa, um in einer Bäckerei Frühstück zu holen – oder aber der Arbeitsweg für eine längere Zeit unterbrochen wurde. Somit scheint laut Rechtsprechung klar, dass der Weg zum Arbeitsplatz sowie wieder zurück nach daheim möglichst der kürzeste sein und nicht durch private Verrichtungen unterbrochen werden sollte. Geschieht also ein Unfall während eines Abstechers in die Bäckerei oder in die Metzgerei oder auch zum Supermarkt, dann handelt es sich nicht um einen Wegeunfall, für den es Leistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung gibt.

Leistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung bei einer Berufskrankheit

Jahr für Jahr können hunderttausende Arbeitnehmer ihren Berufen nicht mehr nachgehen. Beispielsweise wegen einer schweren Erkrankung, nach einem Verkehrsunfall oder aber wegen einer Berufskrankheit. Nach wie vor ist das soziale Netz in Deutschland vergleichsweise engmaschig, so dass die genannten Fälle für die meisten Betroffenen eher nicht existenzbedrohend sind. In puncto Berufskrankheit gilt dabei:

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Wer im Zusammenhang mit seinem Beruf oder seiner Tätigkeit krank wird, bei dem liegt nicht zwangsläufig eine Berufskrankheit vor. Deshalb gibt es eine gleichsam offizielle Liste, erarbeitet vom Gesetzgeber, die die Berufskrankheiten vergleichsweise detailliert aufführt. Als Ursachen prominent vertreten sind chemische Stoffe wie Asbest, mit denen Versicherte Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer bei Ausübung ihrer Berufe in Kontakt gekommen sind.

Die Leistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung nach einem Versicherungsfall

Sobald unzweifelhaft feststeht, dass es sich um einen Versicherungsfall – ob nun Arbeitsunfall bzw. Wegeunfall oder Berufskrankheit – handelt, bietet die Gesetzliche Unfallversicherung vergleichsweise umfangreiche Leistungen. Gesetzliche Grundlage ist einmal mehr das Siebte Sozialgesetzbuch (SGB VII). Möglich sind Geldleistungen sowie Sachleistungen.

Welche Geldleistungen zahlt die Gesetzliche Unfallversicherung?

Hier ein Überblick über die Geldleistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung:

  • Verletztengeld, sobald Arbeitsunfähigkeit vorliegt (§ 45 SGB VII)
  • Übergangsgeld, um am Arbeitsleben weiterhin teilnehmen zu können (§ 49 SGB VII)
  • Verletztenrente, falls die Erwerbsfähigkeit auf Dauer gemindert ist (§ 56 SGB VII)
  • Pflegegeld (§ 44 SGB VII)
  • Bei Tod: Sterbegeld, Übernahme der Überführungskosten Hinterbliebenenrente sowie sonstige Beihilfen für Hinterbliebene (§ 63 SGB VII)

Welche Sachleistungen übernimmt die Gesetzliche Unfallversicherung?

Im Leistungsfall haben Versicherte – zumindest theoretisch und immer vom Versicherungsfall abhängig – Anspruch auf ein umfangreiches Sach- und Dienstleistungspaket der Gesetzlichen Unfallversicherung. Dazu zählen vor allem:

  • Ambulante ärztliche Behandlung
  • Stationäre ärztliche Behandlung
  • Psychotherapie
  • Physiotherapie
  • Häusliche Krankenpflege
  • Haushaltshilfe
  • (Teil-)Übernahme von Heil- und Hilfsmitteln
  • Rehabilitation

Homeoffice und Gesetzliche Unfallversicherung

Außergewöhnliche Zeiten wie die Corona-Pandemie erfordern außergewöhnliche Maßnahmen. Dazu zählen das weitgehende Herunterfahren der Wirtschaft in Deutschland, Kontaktbeschränkungen sowie auch ein verstärktes Arbeiten im Homeoffice. Geschätzt mehrere Millionen Menschen zwischen Flensburg und Füssen arbeiten derzeit daheim und versuchen dabei, den auch in normalen Zeiten schwierigen Spagat zwischen Job, Familie und Kindererziehung.

Was die meisten ArbeitnehmerInnen nicht wissen: Im Homeoffice gelten im Grunde andere Regeln für die Gesetzliche Unfallversicherung als bei der Arbeit in den Büros eines Unternehmens. Der Grund ist denkbar einfach. Im Homeoffice lässt sich nämlich Berufliches von Privatem nicht einfach und problemlos voneinander trennen. Wie bereits erwähnt, stehen nur der Arbeitsplatz selbst sowie der Weg dorthin und zurück nach Hause unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Diese Trennung zwischen Beruf und Privat ist allerdings im Homeoffice – etwa in der Mietwohnung, der Eigentumswohnung oder im Eigenheim – nicht möglich.

Eine weitreichende und grundsätzliche Rechtsprechung zum Arbeiten im Homeoffice gibt es derzeit kaum. Lediglich Entscheidungen nachgeordneter Instanzen, die zumindest Hinweise darauf geben, wie berufliches und privates im Homeoffice getrennt werden können. Woraus dann zwangsläufig Hinweise resultieren, ob ein Unfall im Rahmen des Homeoffice´ ein Versicherungsfall für die Gesetzliche Unfallversicherung ist oder nicht. Hierzu Beispiele, die nicht graue Theorie sind, sondern Alltag.

Vom Homeoffice in die Küche. Was sagt die Gesetzliche Unfallversicherung?

Der Heimarbeiter hat ein paar Stunden konzentriert vor dem PC gesessen. Er macht eine Pause, um etwas zu trinken und einen Apfel zu essen. Auf dem Weg in die Küche stürzt er. Die Gesetzliche Unfallversicherung winkt ab, das sei kein Versicherungsfall. Denn das Unfallopfer ist auf seinem Weg vom Arbeitszimmer in die Küche einer sogenannten eigenwirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen. Dies bedeutet: Der Grund war privat und nicht beruflich bedingt. Auch wer zwischenzeitlich den Rasen mäht, den Müll rausbringt oder Wäsche zum Trocknen in den Garten hängt und dabei einen Unfall erleidet, ist nicht durch die Gesetzliche Unfallversicherung geschützt.

Dringendes Bedürfnis: Der Unterschied zwischen privat und beruflich im Hinblick auf den Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung ist bei diesem Beispiel besonders eklatant. Angenommen, der Mitarbeiter muss zur Toilette und arbeitet im Büro seines Unternehmens, gilt für den Weg vom Büro zur Tür des Toilettenraums die Gesetzliche Unfallversicherung. Kein Versicherungsschutz besteht im Vorraum der Toilette und auf der Toilette selbst.

Anders im Homeoffice: Dort gilt der Weg vom Arbeitszimmer ins Bad oder auf´s Gäste-WC nicht der Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Dies bedeutet: Falls Ihnen daheim beim Gang auf´s Klo etwas passiert, sind Sie nicht unfallversichert.

Arbeitsmaterial: Druckerkartuschen, Druckerpapier, Aktenordner, Rollcontainer – dies alles und viel mehr hat auch im Homeoffice einen direkten Bezug zur beruflichen Tätigkeit. Wer also die Kellertreppe hinabstürzt, weil er im Hobbyraum eine frische Druckerkartusche holen will, steht unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Vergleichbares gilt, wenn dem Heimarbeiter vom obersten Regal ein schwerer Aktenordner auf den Kopf fällt.

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Gesetzliche Unfallversicherung vs. Private Unfallversicherung

Im Gegensatz zur Gesetzlichen Unfallversicherung, die den Arbeitsplatz, den Weg dorthin und zurück abdeckt, leistet die Private Unfallversicherung rund um die Uhr – also 24 Stunden am Tag an 365 Tagen im Jahr. Unabhängig davon, ob der Unfall während der Arbeitszeit oder in der Freizeit geschieht. Gleichwohl ist die Private Unfallversicherung als Vorsorgeprodukt nicht unumstritten. Denn eine private Unfallpolice ist nicht für Jeden zur eigenen Vorsorge geeignet. Zudem gibt es eine Reihe unterschiedlicher Tarifkombinationen, die vergleichsweise kompliziert und auch für Laien schwer verständlich sind. Empfehlenswert ist die Beratung durch einen versierten Versicherungsexperten, der eben nicht ausschließlich die Optimierung der eigenen Provision im Auge hat.

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Fazit

Homeoffice ist in vielen Fällen und nicht nur während außergewöhnlicher Phasen wie der Corona-Pandemie eine sinnvolle Möglichkeit, sein Arbeitsleben zu gestalten. In den seltensten Fällen leidet die Qualität der Arbeit darunter. Meist im Gegenteil. In puncto Unfallschutz kann allerdings das Homeoffice zu einer heiklen Sache werden, weil hier bei der Gesetzlichen Unfallversicherung ganz spezielle Regeln gelten. In manchen Fällen ist es deshalb sinnvoll, zum Rundumschutz eine Private Unfallversicherung abzuschließen.

Quellen:

Cosmos Direkt

Berufsgenossenschaft

 

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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

 

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