Eigentlich logisch und dennoch Gegenstand eines Verfahrens vor dem obersten deutschen Zivilgericht, dem Bundesgerichtshof (BGH), war die Frage, ob im Fall einer berechtigten Mietminderung auch die Nebenkosten bzw. eine Nachzahlungsforderung des Vermieters anteilig zu kürzen sind.
Die eindeutige Antwort der BGH-Richter: ja. Bemessungsgrundlage einer Mietminderung sei immer die Bruttomiete, also Miete plus Nebenkosten. Bei der jährlichen Abrechnung der „zweiten Miete“ muss der Vermieter daher die Minderung berücksichtigen und eine eventuelle Nachzahlungsforderung ebenfalls anteilig kürzen (Az.: VIII ZR 223/10).